Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 24.01.2012, 19 SaGa 1480/11
Während ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin wurde ein personenbezogenes Profil auf der Website der arbeitgebenden Kanzlei veröffentlicht sowie eine zweite Seite mit diesen Angaben im Weblog der Kanzlei publiziert. Die Rechtsanwältin verlangte nach der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Entfernung sämtlicher öffentlich zugänglicher Angaben zu ihrer Person. Während das Profil auf der Kanzleiseite bedingungslos entfernt wurde, blieb das Profil im Weblog der Kanzlei. Dagegen ging die Rechtsanwältin mit einer einstweiligen Verfügung vor.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.01.2012, 1 ABR 62/10
Dem Betriebsrat steht grundsätzlich ein Mitbestimmungsrecht zu, in welcher Form der Ausgleich für Nachtarbeit zu gewähren ist. Besteht jedoch bereits eine tarifliche Regelung zum Ausgleich von Nachtarbeit, entfällt das Mitbestimmungsrecht.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.07.2010, 7 ABR 80/08
Internetzugang und die Einrichtung eigener Email-Adressen gehören zu den Sachmitteln, die ein Arbeitgeber dem Betriebsrat nach § 40 Abs. 2 BetrVG zur Verfügung zu stellen hat, sofern berechtigte Belange des Arbeitgebers nicht entgegenstehen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.12.2011, 5 AZR 675/10
Ein Kundendiensttechniker ist Mitglied der IG Metall. Sein Arbeitsvertrag aus dem Jahre 1981 weist für die Entlohnung den Bezug auf die jeweils gültigen Bestimmungen des Tarifvertrages der hessischen Metallindustrie aus. Im Rahmen eines Betriebsüberganges ging am 01.04.2007 das Arbeitsverhältnis auf einen neuen, nicht tarifgebundenen Arbeitgeber über. Einen neuen, nicht tarifgebundenen Arbeitsvertrag einschließlich damit verbundener Lohnerhöhungen lehnte der Kundendiensttechniker ab. Später klagte der Kundendiensttechniker die Lohnerhöhung ein, ohne dem damit verbundenen Arbeitsvertrag unterliegen zu wollen.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.02.2012, 17 Sa 2212/12
Ein Betriebsratsmitglied war als Kraftfahrer tätig. Die normale durchschnittliche Arbeitszeit des Kraftfahrers enthielt stetig Überstunden. Für seine Tätigkeit als Betriebsratsmitglied wurde der Kraftfahrer zur Hälfte der Arbeitszeit freigestellt. Die Tätigkeit als Betriebsrat verminderte deutlich die Möglichkeit, Überstunden zu leisten. Im Halbjahr vor der umstrittenen Vergütung konnte der Kraftfahrer wegen seiner Betriebsratstätigkeit lediglich in 5 Wochen Überstunden leisten. Daraus resultierte die Streitfrage, auf welcher Basis die Tätigkeit als Betriebsratsmitglied vergütet wird.
Seite 1 von 6
<< Start < Zurück 1 2 3 4 5 6 Weiter > Ende >>
BESUCHEN SIE UNS