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Änderungskündigung kann sozial nicht gerechtfertigt sein

Diese Änderungskündigung ist sozial nicht gerechtfertigt

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.01.2017, Aktenzeichen 2 AZR 68/16

Wird mit einer Änderungskündigung nicht ausreichend erklärt, welche Arbeitsleistungen der Arbeitnehmer zukünftig zu erbringen hat, ist diese sozial nicht gerechtfertigt.

Ein Elektrotechniker erlitt bei einem Unfall schwere Kopfverletzungen. Vier Jahre später stellte die Arbeitgeberin bei einem Test fest, der Elektrotechniker könne keine komplexen Programmiertätigkeiten durchführen. 3 Monate später erklärte die Arbeitgeberin eine Änderungskündigung.

Die Änderungen beinhalteten, den Arbeitnehmer als Elektrotechniker einzustellen, ihn aber für Fahrer- und Kuriertätigkeiten im Lager einzusetzen. Dazu gehörten auch das Be- und Entladen von Fahrzeugen, Staplerfahren und allgemeine Lagertätigkeiten. Der Elektrotechniker sollte im Rahmen der Tätigkeit auch auf Baustellen eingesetzt werden. Der neue Stundenlohn war mit 8,50 Euro angesetzt und lag damit deutlich unter der bisherigen Entlohnung.

Der Elektrotechniker nahm das Änderungsangebot unter Vorbehalt an. Er reichte Klage beim Arbeitsgericht ein und beantragte festzustellen, dass die Änderungskündigung sozial ungerechtfertigt und unwirksam ist. Er sei weiterhin in der Lage den Arbeitsvertrag zu erfüllen. Das mit der Kündigung verbundene Angebot auf Abschluss eines neuen Vertrages sei nicht hinreichend begründet.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht (LAG) wiesen den Klageantrag ab. Vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) verfolgte der Elektrotechniker weiterhin seinen Klageantrag.

Das BAG stellte fest, die mit der Änderungskündigung angestrebten Änderungen seien sozial nicht gerechtfertigt. Das Urteil des LAG erwiese sich in mehrfacher Hinsicht als rechtsfehlerhaft.

Die Annahme, der Elektrotechniker sei dauerhaft nicht in der Lage, die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen, werde durch die Feststellungen nicht getragen. Mit der Feststellung der Arbeitgeberin, er könne die geschuldeten Programmierarbeiten nicht mehr durchführen, und auf dem arbeitsvertraglichen Arbeitsplatz nicht mehr eingesetzt werden, besage lediglich, dass er einen Teilbereich des Leistungsspektrums nicht mehr abdecken könne. Dieser Sachverhalt sei nicht mit einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen, die es unmöglich mache, die festgelegte Arbeitsleistung überhaupt zu erbringen.

Das LAG habe nicht geprüft, ob das mit der Kündigung verbundene Vertragsangebot konkret genug war, um vom Elektrotechniker ohne Weiteres angenommen werden zu können. Es habe auch nicht geprüft, auf welcher Basis die mit der Änderung des Aufgabenbereiches verbundene Absenkung der Vergütung sozial gerechtfertigt sein soll.

Aus dem Kündigungsschreiben und vorangegangener Erklärungen sei für den Elektrotechniker ausreichend erkennbar geworden, dass er überhaupt nicht mehr in seinem Tätigkeitsbereich eingesetzt werden solle. Für eine Tätigkeit als Elektrotechniker wäre der angebotene Bruttolohn von 8,50 Euro/Stunde entsprechend dem betrieblichen Gehaltsgefüge deutlich zu niedrig.

Das Fortsetzungsangebot sei hinsichtlich des Vorbehalts von Einsätzen auf Baustellen nicht konkret genug gefasst, um vom Elektrotechniker ohne Weiteres angenommen werden zu können. Er habe die für die Zeit nach der Kündigungsfrist versprochenen Dienste im Sinne von § 611 Absatz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nicht ausreichend erkennen können.

Sei vorgesehen, die Tätigkeit als Elektrotechniker überhaupt nicht mehr zuzuweisen, müsse dies auch für die möglichen Baustelleneinsätze gelten. Es sei aus dem Kündigungsschreiben nicht erkennbar, der Elektrotechniker solle im Rahmen des Einsatzes auf Baustellen mit den aufgeführten Lagertätigkeiten beschäftigt werden. Im Sprachgebrauch der Arbeitgeberin werden mit Baustellen alle auswärtigen Einsätze bei Kunden bezeichnet.

Es sei auch nicht aus dem festgelegten Stundenlohn mittelbar auf die Art der Tätigkeit zu schließen, die auf Baustellen zugewiesen werden soll, da kein kollektives Entgeltschema bestehe. Die Arbeitgeberin habe vor der Übergabe des Kündigungsschreibens nicht erklärt, welche Arten von Aufgaben Gegenstand der Tätigkeit auf Baustellen sein sollten. Hingegen habe die Arbeitgeberin erklärt, dass ihm nach Möglichkeit abwechslungsreichere und anspruchsvollere Tätigkeiten, nicht aber die Tätigkeiten eines Elektrotechnikers oder Programmierers zugewiesen werden sollten.

Da für den Elektrotechniker nicht ausreichend erkennbar war, welche Arbeitsleistung zukünftig geschuldet wird, war die Kündigung sozial nicht gerechtfertigt.