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Vorbemerkung
Da unsere Kanzlei auf das Arbeitsrecht spezialisiert ist, geben wir Ihnen auf diesen Seiten einen Überblick über die vorrangig in diesem Rechtsgebiet geltenden Regelungen und Kostenstrukturen. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Vollständigkeit; detaillierte Kostenvoranschläge erstellen wir im konkreten Einzelfall gern. Für die Richtigkeit der folgenden Angaben übernehmen wir keine Gewähr. Verbindlich ist allein, was im Gesetz steht.

Eine kostenlose Rechtsberatung ist dem Rechtsanwalt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nicht erlaubt. Der Anwalt ist vom Gesetzgeber gemäß § 34 RVG dazu angehalten, bei mündlichen oder schriftlichen Beratungen – soweit diese nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen – auf den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung hinzuwirken, also mit dem Mandanten ein Beratungshonorar auszuhandeln.

Die Gebühren und Auslagen, die für eine außergerichtliche Vertretung gegenüber Dritten anfallen, bestimmen sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

Wird der Anwalt außergerichtlich gegenüber Dritten tätig und beschränkt sich seine Tätigkeit auf diese Tätigkeit nach außen, so kann er regelmäßig je nach Anfall folgende Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechnen:

Die Gebühren und Auslagen, die für eine Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren anfallen, bestimmen sich ebenfalls grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

Soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz keine besonderen Gebühren für einzelne spezielle Verfahren bestimmt, erhält der Anwalt:

Die Höhe der Gerichtskosten in einem Verfahren richtet sich regelmäßig ebenfalls nach dem Streit- bzw. Verfahrenswert. Welche Gerichtskosten in welcher Höhe im Einzelnen anfallen, hängt wiederum davon ab, wie viele Gebührentatbestände in dem Verfahren angefallen sind. Dies bestimmt sich im Wesentlichen danach, in welchem Umfang das Gericht in dem Verfahren tätig werden musste. In der Regel gilt für das arbeitsgerichtliche Verfahren jedoch Folgendes:

Die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu berechnenden Wertgebühren und auch die Gerichtskosten werden nach einem festzulegenden Gegenstands- bzw. Streit-/Verfahrenswert der jeweiligen Rechtssache berechnet. Es handelt sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit regelmäßig um den objektiven Geldwert der Sache oder um das damit verbundene wirtschaftliche Interesse.

Grundsätzlich hat zunächst immer der eigene Mandant als Auftraggeber für die Kosten des Anwalts einzustehen.

Im Privatklageverfahren muss sodann die unterlegene Partei in der Regel der obsiegenden Partei deren notwendigen Auslagen (Anwalts-/Gerichts- und Gutachterkosten) im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen erstatten.

Tel. (030) 25 29 98 43
Fax (030) 25 29 93 84
E-Mail: kanzlei@stark-verhandeln.de

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