Außergerichtliche Vertretung

Die Gebühren und Auslagen, die für eine außergerichtliche Vertretung gegenüber Dritten anfallen, bestimmen sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Wird der Anwalt außergerichtlich gegenüber Dritten tätig und beschränkt sich seine Tätigkeit auf diese Tätigkeit nach außen, so kann er regelmäßig je nach Anfall folgende Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechnen:

  • eine Geschäftsgebühr in einem Rahmen von 0,5 bis 2,5 aus dem Gegenstandswert für das Betreiben des Geschäfts (so genannte Betriebsgebühr)
  • eine Terminsgebühr in Höhe von 1,2 aus dem Gegenstandswert, sofern der Anwalt an einem Termin mit Dritten zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens (für das er bereits auch Klageauftrag hat) mitwirkt und
  • eine Einigungsgebühr in Höhe von 1,5 aus dem Gegenstands, wenn unter der Mitwirkung des Anwalts ein Vergleich zur Erledigung der Angelegenheit oder zur Beseitigung der Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis außergerichtlich geschlossen wird

sog. „billigem“ Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, wie Bedeutung der Rechtssache für den Mandanten, Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit etc., zu bestimmen. In der Regel kommt aber die so genannte. Schwellengebühr von 1,3 zum Tragen.

Daneben sind immer auch rein tatsächlich aufgewandte Kosten wie Fahrt-, Übernachtungs- und Spesenkosten und gegebenenfalls eine Abwesenheitspauschale, ferner sodann die tatsächlich aufgewandten Post- und Telekommunikationsentgelte (meist als so genannte Pauschale gemäß Nr. 7001 Vergütungsverzeichnis des RVG anteilig in Höhe von 20 Prozent des Nettohonorars, maximal bis zu 20 Euro) und die gesetzliche Umsatzsteuer zu berechnen.

Durch Honorarvereinbarung können im Bereich der außergerichtlichen Vertretung vom Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abweichende, Gebühren vereinbart werden.

Einen Auszug der Gebührentabelle des RVG finden Sie hier.

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