Die Gebühren und Auslagen, die für eine Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren anfallen, bestimmen sich ebenfalls grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz keine besonderen Gebühren für einzelne spezielle Verfahren bestimmt, erhält der Anwalt:
im Verfahren I. Instanz (Klageverfahren)
- die Verfahrensgebühr in Höhe von 1,3 aus dem Streitwert für die Übernahme der Vertretung im gerichtlichen Verfahren
- die Terminsgebühr in Höhe von 1,2 aus dem Streitwert für die Wahrnehmung eines oder mehrerer gerichtlichen/r Termins/e oder für außergerichtlich geführte Verhandlungen
- die Einigungsgebühr in Höhe von 1,0 aus dem Streitwert für die Mitwirkung des Anwalts an einem Vergleich, durch den das gerichtliche Verfahren rechtswirksam beendet wird
- die gegebenenfalls bereits angefallene Geschäftsgebühr für eine zuvor außergerichtliche Vertretung in derselben Angelegenheit wird zur Hälfte, höchstens jedoch mit ¾ einer vollen Gebühr (0,75) auf die Verfahrensgebühr angerechnet
im Verfahren II. Instanz (Berufungsverfahren)
- die Verfahrensgebühr in Höhe von 1,6 aus dem Streitwert für die Übernahme der Vertretung im gerichtlichen Verfahren
- die Terminsgebühr in Höhe von 1,2 aus dem Streitwert für die Wahrnehmung eines oder mehrerer gerichtlichen/r Termins/e oder für außergerichtlich geführte Verhandlungen
- die Einigungsgebühr in Höhe von 1,3 aus dem Streitwert für die Mitwirkung des Anwalts an einem Vergleich, durch den das gerichtliche Verfahren rechtswirksam beendet wird
- die gegebenenfalls bereits angefallene Geschäftsgebühr für eine zuvor außergerichtliche Vertretung in derselben Angelegenheit wird zur Hälfte, höchstens jedoch mit ¾ einer vollen Gebühr (0,75) auf die Verfahrensgebühr angerechnet
im Verfahren III. Instanz (Revisionsverfahren)
Hier fallen ebenfalls Gebühren an, die wir Ihnen im konkreten Fall gern mitteilen.
Allgemein
Der Anfall und die wertmäßige Höhe der Gebühren hängen von der Erfüllung bestimmter vorgegebener Voraussetzungen ab, die hier im Einzelnen nicht erläutert werden können.
Daneben sind immer auch rein tatsächlich aufgewandte Kosten wie Fahrt-, Übernachtungs- und Spesenkosten und gegebenenfalls eine Abwesenheitspauschale oder die Gebühr für einen Terminsvertreter bei Ortsverschiedenheit, ferner sodann die tatsächlich aufgewandten Post- und Telekommunikationsentgelte (meist als so genannte Pauschale gemäß Nr. 7001 Vergütungsverzeichnis des RVG anteilig in Höhe von 20 Prozent des Nettohonorars, maximal bis zu 20 Euro) und die gesetzliche Umsatzsteuer zu berechnen.
Durch Honorarvereinbarung können im Bereich der gerichtlichen Vertretung vom Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abweichende, aber nur höhere Gebühren, als die vom RVG vorgegebenen, zulässig vereinbart werden.
Einen Auszug der Gebührentabelle des RVG finden Sie hier.
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