Liebe Besucher,
die rechtlichen Regelungen für die Ausführungen in diesem Abschnitt, speziell auch die Werte der Tabelle, haben sich geändert. In Kürze werden wir die Ausführungen nach dem aktuellen Stand präsentieren. Bis dahin bitten wir um Ihr Verständnis.
Die Höhe der Gerichtskosten in einem Verfahren richtet sich regelmäßig ebenfalls nach dem Streit- bzw. Verfahrenswert. Welche Gerichtskosten in welcher Höhe im Einzelnen anfallen, hängt wiederum davon ab, wie viele Gebührentatbestände in dem Verfahren angefallen sind. Dies bestimmt sich im Wesentlichen danach, in welchem Umfang das Gericht in dem Verfahren tätig werden musste. In der Regel gilt für das arbeitsgerichtliche Verfahren jedoch Folgendes:
Fällt das Arbeitsgericht ein Urteil, fällt üblicherweise eine Gebühr in Höhe von 2,0 aus dem Streit-/Verfahrenswert an. Schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (oder Arbeitgeber und Betriebsrat) jedoch vor Gericht einen Vergleich und beenden damit das Verfahren ohne ein richterliches Urteil, entfallen die Gerichtskosten mit Ausnahme der Auslagen ganz. Weiterhin kommen tatsächlich aufgewandte Auslagen des Gerichts für Zustellungen, Schreibauslagen etc. hinzu.
Die Gerichtskosten sind immer erst am Ende einer Instanz fällig. Die Gerichtskosten müssen damit nicht bereits bei Klageerhebung bezahlt werden, sondern erst, wenn die jeweilige Instanz beendet ist. Vorschüsse fordert das Arbeitsgericht nicht an.
Die Gerichtskosten ergeben sich aus der Anlage 2 des Kostenverzeichnisses des Gerichtskostengesetzes (GKG). Nachfolgend ein kurzer Auszug:
Streitwert bis … Euro | 1,0 Gerichtsgebühr in Euro |
300 | 25 |
600 | 35 |
1.200 | 55 |
1.500 | 65 |
2.000 | 73 |
2.500 | 81 |
3.000 | 89 |
3.500 | 97 |
4.000 | 105 |
4.500 | 113 |
5.000 | 121 |
6.000 | 136 |
7.000 | 151 |
8.000 | 166 |
9.000 | 181 |
10.000 | 196 |
13.000 | 219 |
16.000 | 242 |
19.000 | 265 |
22.000 | 288 |
25.000 | 311 |
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