Während der Probezeit darf die Kündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 3 BGB längstens für einen Zeitraum von 6 Monaten auf 2 Wochen verkürzt werden.
§ 622 Abs. 5 BGB regelt, dass die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer nicht länger sein darf als die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber.
Wenn ein Arbeitgeber ordentlich kündigt, kommen dafür grundsätzlich 3 verschiedene Gründe in Betracht.
Er kann ordentlich
kündigen. Für jede dieser verschiedenen Arten der ordentlichen Kündigungen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit die Kündigungen entsprechend dem Kündigungsschutzgesetz wirksam sind.