Nichtigkeit einer Betriebsratswahl nur als besonderer Ausnahmefall
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 08.12.2021, Aktenzeichen 11 TaBVGa 09/21
Die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen anzunehmen, wenn ein so eklatanter Verstoß gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl vorliegt, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht.