BLOG RECHTSPRECHUNG

Kündigung ohne konkreten Kündigungstermin wirksam

Wirksamkeit einer Kündigung mit auslegbarem Kündigungstermin

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.06.2013, Aktenzeichen 6 AZR 805/11

Eine Kündigung zum nächstmöglichen Termin wurde mit möglichen Kündigungsfristen nach § 622 BGB untersetzt. Zusätzlich wurde die längstmögliche Kündigungsfrist gem. § 111 InsO von maximal 3 Monaten erwähnt. Die gekündigte Industriekauffrau war der Auffassung, die Kündigung sei unwirksam, da kein konkreter Kündigungstermin genannt wurde.

 

Wegen der schlechten Geschäftslage und einer absehbaren Betriebsstilllegung wurde das Unternehmen der Arbeitgeberin von einem Insolvenzverwalter geleitet. Die Kündigung wurde vom Insolvenzverwalter ausgesprochen.

Die ordentliche Kündigung erhielt keinen konkreten Kündigungstermin. Hingegen wurden sämtliche Kündigungsfristen erläutert, die in Abhängigkeit von der Beschäftigungsdauer entstehen, basierend auf  § 113 Abs. I S. 1 u.2 InsO sowie § 622 Abs. II BGB.

Die Industriekauffrau beklagte, dass die Kündigung sozial nicht gerechtfertigt sei. Der Insolvenzverwalter habe nicht dargelegt, dass eine Beschäftigung über den 31. August 2010 nicht möglich sei. Die Betriebsstilllegung könne sich gar nicht auf ihren Arbeitsplatz auswirken, weil sie Beschäftigte der F GmbH sei, die Stilllegung jedoch für die E GmbH gelte.

In ihrer Klage beantragte die Industriekauffrau festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis mit der Kündigung nicht beendet wurde und das Arbeitsverhältnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiter besteht.

Die Klage der Industriekauffrau hatte in den beiden Vorinstanzen Erfolg. Der Insolvenzverwalter verfolgte vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) weiterhin die Klageabweisung.

Das BAG gab der Klageabweisung statt. Die Kündigung sei wirksam, da sie rechtmäßig das Arbeitsverhältnis beendet. Die Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt war darauf ausgerichtet, das Arbeitsverhältnis zum 31. August 2010 zu beenden.

Das BAG vertritt nicht die Auffassung des Landesarbeitsgerichtes, dass die Kündigung nicht ausreichend erklärt wurde. Für die Auslegung einer Kündigung seien nicht nur deren Wortlaut, sondern sämtliche Begleitumstände zu berücksichtigen, die erkennen lassen, welcher Wille mit der Kündigung ausgedrückt werden soll.

Ist dem Empfänger die Kündigungsfrist bekannt, so ist auch die Formulierung zum nächstmöglichen Termin zulässig. Eine Kündigung ist nur dann nicht ausreichend konkret formuliert, wenn mehrere Termine für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses genannt werden und nicht erkennbar ist, welcher Termin gelten soll.

Das BAG ist nicht der Auffassung, dass der Insolvenzverwalter die Betriebszugehörigkeit der Industriekauffrau hätte übermitteln müssen, damit diese den Kündigungstermin bestimmen könne.

Das Kündigungsschreiben lasse es zu, die Kündigungsfrist selbst zu bestimmen, argumentiert das BAG. Da angegeben wurde, nach welchen Vorschriften sich die genannten Kündigungsfristen orientieren, musste die Industriekauffrau ohne weitere Angaben verstehen, dass ihr Arbeitsverhältnis mit dreimonatiger Frist gekündigt wurde. Die Nennung unterschiedlicher Fristen in Abhängigkeit von der Betriebszugehörigkeit sei gerechtfertigt, da ein Arbeitgeber davon ausgehen kann, dass Beschäftigte die Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit kennen.

Dem Betriebsrat musste im Anhörungsverfahren über den Interessenausgleich ebenfalls kein konkreter Kündigungstermin genannt werden. Bei Anwendung der gesetzlichen oder betrieblichen Kündigungsfrist genügt es, wenn der Betriebsrat die Sozialdaten der Arbeitnehmerin kennt.