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Bonuszahlung kann trotz Freiwilligkeit zwingend sein

Freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch gilt als allgemeine Geschäftsbedingung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.03.2014, Aktenzeichen 10 AZR 622/13

Ein Freiwilligkeitsvorbehalt in Dienstvereinbarungen kann vom Arbeitgeber nicht beliebig dahingehend ausgelegt werden ob überhaupt eine Bonuszahlung erfolgt. Wurde eine Dienstvereinbarung abgeschlossen, entsteht eine zwingende Wirkung. Es muss ein Bonusetat vorgehalten werden der ausreicht, die zu vergütenden Leistungen zu honorieren.

Ein außertariflicher Angestellter arbeitete bei einer staatlichen Bank und bekam zusätzlich zu seinem festen Jahresgehalt Bonuszahlungen. Die festen Bezüge einschließlich Bonuszahlungen schlossen Zahlungen für Überstunden, Feiertagszuschläge sowie Zuschläge für Schicht oder Nachtarbeit aus.

Der Bankbonus als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch wurde jährlich vom Verwaltungsrat beschlossen und jeweils für das vergangene Geschäftsjahr gezahlt. Zusätzlich wurden Mitarbeiter mit einem Leistungsbonus bewertet, der die individuellen Leistungen der Mitarbeiter im jeweiligen Geschäftsjahr berücksichtigt und die Bindung der Mitarbeiter zum Unternehmen stärkt.

Ein individueller Rechtsanspruch zur Auszahlung entstehe mit der verbindlichen Festsetzung des Leistungsfaktors, wenn die Ausgaben vom genehmigten Auszahlungsbudget gedeckt seien. Leistungsbonusse würden nur ausgezahlt, wenn es die betriebliche Erfolgssituation zulasse.

Als die Bank während der allgemeinen Bankenkrise im Jahr 2008 Verluste in Milliardenhöhe verzeichnete, erfolgten für dieses Jahr keine Sonderzahlungen, obwohl der Angestellte seinen persönlichen Leistungsfaktor erreichte. Auch im folgenden Jahr schrieb die Bank rote Zahlen und unterließ die Bonuszahlungen. Im Jahr 2010 wurden für besondere Belastungen 5 zusätzliche Urlaubstage in Aussicht gestellt und eine gekürzte variable Bonuszahlung gewährt. Für das Jahr 2011 wurde zwar eine Zielvereinbarung abgeschlossen, die auch als erfüllt bewertet wurde, eine Zahlung erfolgte aber nicht, da der Vorstand entschied, für dieses Jahr keine variable Vergütung auszuschütten.

Der außertarifliche Angestellte vertrat die Auffassung ihm stehe für die Jahre 2008 bis 2011 ein Bonus in Form eines variabel gezahlten Entgelts zu. Beim Leistungsbonus handele es sich um laufendes Arbeitsentgelt. Der Vorbehalt der Freiwilligkeit stehe im Widerspruch zu seiner Bestimmung der Leistungsförderung. Es stehe den Betriebsparteien nicht zu, die vertraglichen Ansprüche zu verschlechtern oder gar entfallen zu lassen.

Der Angestellte beantragte beim Arbeitsgericht, die Arbeitgeberin zur Auszahlung seiner Boni für die Jahre 2008 bis 2011 zu verurteilen.

Die Arbeitgeberin beantragte Klageabweisung. Die Boni hätten unter einem Freiwilligkeitsvorbehalt gestanden, der Rechtsansprüche ausschließe. Für das Jahr 2010 sei der Bonusanspruch im Rahmen der verfügbaren Mittel bedient worden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufung gab das Landesarbeitsgericht der Klage statt.

Vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) verfolgte die Arbeitgeberin die Abweisung der Klage.

Das BAG stellte fest, dass für die beiden Jahre der Bankenkrise, 2008 und 2009 kein Anspruch auf Bonuszahlungen bestehe. Die Verluste der Bank seien in diesen beiden Jahren so hoch gewesen, dass es nicht gerechtfertigt sei, Sonderzahlungen an die Mitarbeiter auszuschütten. Für das Jahr 2010 fand eine verminderte Ausschüttung statt. Die Höhe der Ausschüttung sei zu überprüfen.
Im Jahr 2011 habe die Bank zwar Verluste erlitten, doch sei es fraglich ob die Höhe der Verluste eine Verweigerung der Ausschüttung rechtfertigen.

Mit der DV (Dienstvereinbarung) Vergabemodus 2008 wurden Bankbonus und Leistungsbonus zusammengefasst. Die Leistungskriterien blieben jedoch im neuen Bonus enthalten. Ertragslage der Bank und individuelle Leistung wurden berücksichtigt. Die Bestimmung der Leistung erfolgte nach billigem Ermessen, da andere Regelungen fehlen. Eine Leistungsbestimmung entspreche billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt wurden.

Für das Jahr 2008 habe das sehr starke negative Ergebnis der Bank den Spielraum gegeben, trotz Erreichung der persönlichen Ziele den Bonus auf null zu setzen. Die wirtschaftliche Situation der Bank erlaubte es auch 2009 im Rahmen billigen Ermessens, die Bonuszahlung auf null zu setzen.

Der für das Jahr 2010 vom Angestellten dargelegte Anspruch wurde in etwa zur Hälfte der geforderten Summe bedient. Ob damit der Bonusanspruch vollständig erfüllt wurde, konnte das BAG nicht klären, da die Feststellungen des LAG dazu nicht ausreichen.

Der Anspruch für das Jahr 2011 stehe ebenfalls noch nicht fest. Der Vorstand habe für dieses Jahr kein Budget festgesetzt, da das Geschäftsjahr für die Bank mit Verlusten verbunden war. Das BAG bezweifelte ob die Höhe der Verluste ausreichten den Bonusanspruch zu kippen. Der Angestellte habe seine persönlichen Ziele erreicht und deshalb einen Anspruch darauf, entsprechend der Zielvereinbarung angemessen bezahlt zu werden. Habe der Arbeitnehmer seine Ziele erreicht, könne der Bonus nur in Ausnahmefällen auf null gesetzt werden. Eine Ausnahmesituation wie in den Jahren 2008 und 2009 sei jedoch nicht ersichtlich.

Das Bundesarbeitsgericht konnte durch einen Mangel an Feststellungen durch das LAG in der Sache nicht endgültig entscheiden. Deshalb wurde das Urteil des LAG aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurück verwiesen. Das LAG habe die Parteien zu den Ansprüchen für die Jahre 2010 und 2011 erneut anzuhören und müsse gegebenenfalls selbst die Leistungsbestimmung vornehmen.