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Mehrere Kündigungen eine Kündigungsschutzklage

Eine Kündigungsschutzklage gegen mehrere Kündigungen

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.12.2014, Aktenzeichen 2 AZR 163/14

Wird eine Kündigungsschutzklage fristgerecht eingereicht, umfasst der Antrag auf Kündigungsschutz weitere Kündigungen, die möglicherweise während der Kündigungsfrist folgen, und innerhalb der Frist oder mit ihrem Ablauf, Wirkung entfalten sollen. Die Arbeitgeberin muss davon ausgehen, dass die Kündigungsschutzklage zugleich gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch andere Tatbestände bis zu dem in der Kündigung vorgesehenen Auflösungstermin gerichtet ist.

Einem Lagerarbeiter wurde fristlos gekündigt, hilfsweise fristgerecht zum nächsten Termin, weil er sich gegenüber Mitarbeitern einer Kundin geschäftsschädigend geäußert haben soll. Nach dem Erhalt der fristlosen Kündigung arbeitete er zunächst weiter im Unternehmen seiner Arbeitgeberin. Eine Woche später sprach die Arbeitgeberin eine weitere fristlose Kündigung aus, hilfsweise fristgerecht zum nächsten Termin.

Zunächst klagte der Lagerarbeiter gegen die Wirksamkeit der ersten Kündigung und forderte die unveränderte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Er habe erst 5 Tage später von der Kündigung Kenntnis erlangt.

Gut einen Monat nach der Klage ergänzte der Lagerarbeiter seine gerichtliche Forderung, indem auch die zweite Kündigung als unwirksam erklärt werden sollte. Die Ergänzung wurde als allgemeiner Feststellungsantrag formuliert, um weiteren möglichen Kündigungen der Arbeitgeberin begegnen zu können.

Der Lagerarbeiter argumentierte, die Kündigungen seien unwirksam. Für die außerordentlichen Kündigungen fehle es an einem wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Die hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigungen seien sozial ungerechtfertigt gemäß § 1 Abs. 1 und 2 KSchG (Kündigungsschutzgesetz). Er habe sich nicht geschäftsschädigend über seine Firma geäußert.

Die Arbeitgeberin beantragte, die Klage abzuweisen. Der Lagerarbeiter hätte eine Reihe von Mitarbeitern der Kundin verunsichert. Er habe erklärt, die Geschäftsbeziehungen zwischen den beiden Firmen würden demnächst beendet. Die Arbeitsplätze der Mitarbeiter der Kundin seien gefährdet. Bei der Kundin sei aufgrund dieser Bemerkungen erhebliche Unruhe entstanden. Das Arbeitsverhältnis sei spätestens mit dem Zugang der zweiten Kündigung beendet, der Lagerarbeiter habe diese nicht rechtzeitig gerichtlich angegriffen.

Das Arbeitsgericht stellte fest, das Arbeitsverhältnis wurde nicht durch die Erste, jedoch durch die zweite außerordentliche Kündigung aufgelöst. Das Landesarbeitsgericht (LAG) hingegen urteilte, das Arbeitsverhältnis sei weder durch die zwei außerordentlichen Kündigungen noch durch die hilfsweise ordentlichen Kündigungen aufgelöst worden.

Mit der Revision vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) wollte die Arbeitgeberin das Urteil des Arbeitsgerichts wieder herstellen lassen.

Das BAG bestätigte die Entscheidung des LAG. Das Arbeitsverhältnis wurde durch die Kündigungen nicht aufgelöst, da die Kündigungen unwirksam sind.

Wird die Kündigungsschutzklage nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Kündigung festgelegt, muss die Arbeitgeberin davon ausgehen, dass mit der Kündigungsschutzklage sämtliche weiteren Tatbestände abgewehrt werden sollen, die bis zum Termin der Kündigung entstehen könnten.

Der Lagerarbeiter habe mit seiner Klage ausdrücklich die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung sowie fristgerechten Kündigung begehrt. Dafür stehe auch die Antragsergänzung „… und das Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht“.

Eine Kündigungsschutzklage wahre die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) für eine Folgekündigung, die vor oder bis zum Termin der ersten Kündigung wirksam werden soll, wenn deren Unwirksamkeit noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz explizit geltend gemacht und mit einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG erfasst werde.

Die Arbeitgeberin habe nicht dargelegt, welche Umstände es ihr unmöglich machen würden, das Arbeitsverhältnis bis zum Ende der Kündigungsfrist aufrecht zu erhalten. Sie habe keinen wichtigen Grund im Sinne von § 626 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) vorgetragen. Das gelte für beide aus dem gleichen Grund ausgesprochenen fristlosen Kündigungen.

Eine bewusste und gewollte Geschäftsschädigung, die geeignet ist, bei Geschäftspartnern der Arbeitgeberin Misstrauen in deren Zuverlässigkeit hervorzurufen, könne durchaus einen wichtigen Grund für eine Kündigung darstellen. Aus den Darlegungen der Arbeitgeberin sei jedoch keine Geschäftsschädigung für die Kundin erkennbar, da nur das Betriebsklima betroffen war.

Es wurden vom Arbeitsgericht auch keine Umstände festgestellt, die dem Lagerarbeiter seine Äußerungen als geschäftsschädigend bewusst machen müssten.

Die jeweils hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigungen hätten das Arbeitsverhältnis ebenfalls nicht aufgelöst, da sie im Sinne von §1 Absatz 1 und 2 KSchG sozial nicht gerechtfertigt und deshalb unwirksam seien.

Für eine mögliche Pflichtverletzung in Bezug der Rücksichtnahme auf die Belange seiner Arbeitgeberin gemäß § 241 Abs. 2 BGB, in deren Interesse es erkennbar nicht lag, Unruhe unter den Mitarbeitern der Kundin zu erzeugen, hätte eine Abmahnung genügt. Die Pflichtverletzung sei nicht so schwerwiegend, dass auf eine Abmahnung hätte verzichtet werden können. Es sei nicht erkennbar, dass der Lagerarbeiter seine Arbeitgeberin bewusst hätte schädigen wollen.

Der Kündigungsschutzklage wurde stattgegeben.