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Keine betriebsbedingte Kündigungen während Verhandlungen über Interessenausgleich

Untersagung betriebsbedingter Kündigungen während Verhandlungen über Interessenausgleich

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 22.01.2016, Aktenzeichen 20 BVGa 768/16

Dem Betriebsrat steht nach aktueller Rechtsprechung ein Anspruch auf Unterlassung einer Betriebsänderung, etwa in Form von Massenentlassungen, bis zum Zustandekommen oder Scheitern eines Interessenausgleiches zu. Der Verhandlungsanspruch hinsichtlich eines Interessenausgleiches wird damit gewahrt und nicht durch einseitige Handlungen der Arbeitgeberin unmöglich gemacht.

Während der Verhandlungen über einen Interessenausgleich einschließlich eines eventuellen Einigungsstellenverfahrens wurde der Arbeitgeberin untersagt, betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen. Im vorliegenden Verfahren wurde die Untersagung auf 4 Wochen begrenzt.

Der antragstellende Betriebsrat begehrte eine einstweilige Verfügung zur Sicherung seines Verhandlungsanspruchs über einen Interessenausgleich. Im Berliner Betrieb der Arbeitgeberin sollte für ein Projekt untersagt werden, wegen des Stellenabbaus zum 31.01.2016 betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen.

Die Arbeitgeberin erbringt Dienstleistungen im Rahmen der Projekte Verkauf und Service sowie technische Kundenbetreuung für einen ihrer Kunden. Am 21. Dezember 2015 informierte der Kunde über den deutlichen Rückgang des Auftragsvolumens zum 31.01.2016. Daraus ergab sich für die Arbeitgeberin eine erhebliche Reduzierung der benötigten Kapazitäten ab Februar 2016. Der Personalleiter der Arbeitgeberin sandte dem Betriebsrat am 28. Dezember eine Anhörung über die geplante Massenentlassung im Projekt Verkauf und Service. Es wurden verschiedene Beratungstermine für Anfang Januar vorgeschlagen. Die Massenentlassungsanzeige vom 28.12.2015 sah 50 Entlassungen zum 29.02.2016 vor.

Der Betriebsrat antwortete, ein Gesprächstermin sei erst am 18.01.2016 möglich, da sein Prozessbevollmächtigter abwesend sei. Die Arbeitgeberin wurde gebeten, bis 04.01.2016 zu bestätigen, dass sämtliche personelle Maßnahmen wie Versetzungen und Kündigungen unterbleiben werden, bis Interessenausgleich und Sozialplan endverhandelt seien. Die Arbeitgeberin gab diese Erklärung nicht ab.

In weiterer Korrespondenz wurde der Betriebsrat darauf hingewiesen, dass die Arbeitgeberin im Anschluss an die Beratung sogleich in die Verhandlungen über den Interessenausgleich eintreten wolle.

Am 05. Januar erhielt der Betriebsrat eine weitere Massenentlassungsanzeige, in der die Zahl der zu entlassenden Arbeitnehmer auf 54 beziffert wurde.

Am 18. Januar wollte die Arbeitgeberin im Anschluss an das Gespräch mit dem Betriebsrat über die Massenentlassungen nachmittags in die Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan eintreten. Der Betriebsrat soll dazu nicht bereit gewesen und das Gespräch abgebrochen haben. Einzelheiten dazu blieben streitig.

Die Arbeitgeberin beantragte noch am gleichen Tag beim Arbeitsgericht die Einsetzung einer Einigungsstelle gemäß § 100 ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz) bezüglich der Verhandlung eines Interessenausgleiches und Entscheidung über einen Sozialplan.

Am nächsten Tag erhielt der Betriebsrat Anhörungen zu insgesamt 37 Kündigungen, in Form von Änderungskündigungen, betriebsbedingten Kündigungen, krankheitsbedingten Kündigungen und Probezeitkündigungen. 22 Kündigungen wurden als betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen.

Der Betriebsrat beantragte am selben Tag beim Arbeitsgericht Berlin den Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung. Bis zum Abschluss der Verhandlungen über einen Interessenausgleich, einschließlich eines eventuellen Einigungsstellenverfahrens, seien keine betriebsbedingten Kündigungen auszusprechen. Bei Zuwiderhandlung solle ein Ordnungsgeld bis zu 25 000 Euro erhoben werden.

Nach Auffassung des Betriebsrats könnten nur mit einem Unterlassungsanspruch die Interessen des Betriebsrats bei den geplanten Massenentlassungen gewahrt werden. Es gebe einen Verfügungsgrund, weil die Arbeitgeberin die Anhörungen zu den beabsichtigen Kündigungen bereits beim Betriebsrat eingereicht habe und die Wochenfrist nach § 102 Abs. 2 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) in wenigen Tagen auslaufe.

Die Arbeitgeberin beantragte, die Anträge des Betriebsrats zurückzuweisen, da der Anspruch des Betriebsrats auf die vorläufige Unterlassung einer Betriebsänderung nicht gegeben sei. Die Arbeitgeberin habe den Betriebsrat bereits umfassend informiert und mit ihm am 18. Januar hierüber beraten.

Das Arbeitsgericht entschied, der Betriebsrat verfolge sein Begehren zurecht im arbeitsrechtlichen Beschlussverfahren. Sämtliche Fragen im Zusammenhang mit einer Betriebsänderung entsprechend § 111 BetrVG stellten eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz dar. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung sei auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zulässig.

Der Betriebsrat könne verlangen, dass die Arbeitgeberin den Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen bis zum Abschluss der Verhandlungen über einen Interessenausgleich inklusive eines eventuellen Einigungsstellenverfahrens, längstens jedoch bis zum 22. Februar zu unterlassen habe.

Der Anlass für eine einstweilige Verfügung gemäß §§ 935, 940 ZPO (Zivilprozeßordnung) und § 85 Absatz 2 ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz) sei gegeben. Die geplante Massenentlassung sei eine Betriebsänderung. Ein bloßer Personalabbau könne eine Betriebseinschränkung im Sinne von § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG sein. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) wende bei Betriebseinschränkungen die Schwelle von 5% der Belegschaft an. Es sei unstreitig, dass beim Personalabbau mit 22 von 170 Mitarbeitern die Schwelle von 5% betriebsbedingten Entlassungen erreicht wurde.

Das Arbeitsgericht vertrat die Auffassung, der Betriebsrat habe grundsätzlich einen Unterlassungsanspruch zur Sicherung seines Verhandlungsanspruchs über einen Interessenausgleich. Es müsse dem Betriebsrat ein Verhandlungsanspruch eingeräumt werden, damit die Arbeitgeberin nicht einseitig den Handlungsspielraum des Betriebsrats zunichtemachen könne. Der Unterlassungsanspruch sei auf die Sicherung des Verhandlungsspielraumes des Betriebsrats beschränkt und könne sich nicht gegen die Betriebsänderung richten.

Die Durchführung einer Betriebsänderung gehöre im Rahmen der unternehmerischen Betätigungsfreiheit zur wirtschaftlichen Entscheidungskompetenz der Arbeitgeberin und sei der betrieblichen Mitbestimmung entzogen. Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats in wirtschaftlichen Angelegenheiten beschränkten sich auf Informations- und Beratungsrechte. Im Rahmen der sozialen Mitbestimmung hingegen bestehe ein gleichwertiges Mitbestimmungsrecht.

Im Rahmen einer einstweiligen Verfügung könnten nur solche Maßnahmen der Arbeitgeberin untersagt werden, die den Verhandlungsanspruch des Betriebsrats rechtlich oder faktisch infrage stellten.

Unter Betrachtung dieser Grundsätze lägen die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats vor. Es sei zu berücksichtigen, dass die Betriebsänderung gemäß § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG in dem erheblichen Personalabbau liege. Mit dem Ausspruch von Kündigungen würden unumkehrbare Tatsachen geschaffen. Es sei der Bestand des Arbeitsverhältnisses eines erheblichen Teils der Belegschaft betroffen. Die Position des Betriebsrats würde substantiell beeinträchtigt.

Die Arbeitgeberin habe durch ihren beim Arbeitsgericht Berlin eingereichten Antrag zu verstehen gegeben, dass sie den Verhandlungsanspruch des Betriebsrats über einen Interessenausgleich noch nicht als erfüllt ansehe.

Das Arbeitsgericht hielt es jedoch für ausreichend, die Untersagung betriebsbedingter Kündigungen längstens für einen Monat auszusprechen, falls die Verhandlungen nicht schon vorher abgeschlossen oder gescheitert sind. Das Arbeitsgericht berücksichtigte mit dieser Entscheidung, dass eine Vielzahl von Mitarbeitern ab dem 1. Februar 2016 von der Arbeitgeberin nicht mehr beschäftigt werden könnte, diese aber dennoch zu vergüten seien.

Andererseits berücksichtige die Zeitspanne von einem Monat, dass der Betriebsrat die Aufnahme von Verhandlungen über einen Interessenausgleich oder Einsetzung einer Einigungsstelle nicht über Gebühr in die Länge ziehen könne.

Für die Androhung des Ordnungsgeldes bei Zuwiderhandlung der Arbeitgeberin orientierte sich das Arbeitsgericht nach § 23 Absatz 3 Satz 5 BetrVG auf einem Wert bis zu einer Höhe von 10 000 Euro.

Gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts wurde das Rechtsmittel der Beschwerde zugelassen.

Nach Einreichen der Beschwerde lies der Kunde von der Verringerung des Auftragsvolumens in erheblichem Umfang ab. Damit lagen die Voraussetzungen der Betriebsänderung zumindest nach den Grundsätzen des Bundesarbeitsgerichtes nicht mehr vor, sodass der Betriebsrat in zweiter Instanz deswegen unterlag.
 
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