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Verzicht auf Kündigungsschutzklage

Verzicht auf Kündigungsschutzklage ohne angemessene Gegenleistung stellt unangemessene Benachteiligung dar

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.09.2015, Aktenzeichen 2 AZR 347/11

Soll ein Arbeitnehmer auf eine mögliche Kündigungsschutzklage gegen die Arbeitgeberin verzichten, so ist dies nur mit einer angemessen kompensierenden Gegenleistung möglich, da sonst eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers entsteht.

Ein Fleischer nahm nach längerer Erkrankung und erfolgreicher Wiedereingliederung seine Tätigkeit wieder auf. Der Fleischer war zu 30% körperlich behindert und in seiner Behinderung einem Schwerbehinderten gleichgestellt. Vor der erneuten Arbeitsaufnahme führte der Geschäftsführer mit ihm mehrere Gespräche über eine mögliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

5 Tage später erhielt der Fleischer vom Geschäftsführer ein Schreiben mit der fristgerechten Kündigung aus betrieblichen Gründen sowie eine Abwicklungsvereinbarung. Darin verpflichtete sich die Arbeitgeberin, ein qualifiziertes Endzeugnis mit guter Leistungs- und Führungsbewertung zu erteilen. Im Gegenzug verpflichtete sich der Fleischer ausdrücklich zum Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage.

9 Tage später widerrief der Fleischer in einem Schreiben die Abwicklungsvereinbarung und erhob gegen die Kündigung Klage beim Arbeitsgericht. Der Geschäftsführer habe ihn über den Inhalt der Abwicklungsvereinbarung getäuscht. Der Geschäftsführer habe erklärt, die Abwicklungsvereinbarung enthalte eine Abfindung in der Höhe eines Monatsgehalts sowie die Zusage, das Arbeitsverhältnis würde ohne sozialversicherungsrechtliche Nachteile beendet. Darauf habe er vertraut und die Vereinbarung unterschrieben ohne sie gelesen zu haben.

Die Vereinbarung sei unwirksam, da sie ihn unangemessen benachteilige. Vor dem Arbeitsgericht beantragte der Fleischer die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst wurde.

Die Arbeitgeberin beantragte, die Klage abzuweisen. Die Abwicklungsvereinbarung sei mit dem Einverständnis des Fleischers getroffen worden und wirksam. Der Fleischer habe selbst Zweifel geäußert, ob er wegen seines Gesundheitszustandes seine Arbeitsleistung künftig erbringen könne. Das vereinbarte Zeugnis stelle die Gegenleistung für den Klageverzicht dar.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht (LAG) wiesen die Klage ab. Vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) verfolgte der Fleischer seine Klage weiter.

Das BAG führte aus, ein Verzicht auf die Kündigungsschutzklage stelle eine erhebliche Beeinträchtigung der Rechtsposition des Arbeitnehmers dar, die einer unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Absatz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) entspreche.

Der Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage vor Ablauf der Klagefrist von 3 Wochen schränke die Rechte des Arbeitnehmers nach dem Kündigungsschutzgesetz erheblich ein. Die im Kündigungsschutzgesetz aufgenommenen Formulierungen in § 13 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Satz 1 seien als Abwägung der gegensätzlichen grundrechtlichen Positionen von Arbeitgeberin und Arbeitnehmer entstanden. Arbeitnehmer hätten ein Interesse an einem effektiven Bestandsschutz bei unwirksamer Kündigung. Die Arbeitgeberin hingegen möchte möglichst bald Gewissheit ob die Kündigung gerichtlich angegriffenen oder rechtlich wirksam sein wird.

Werde dem Arbeitnehmer an anderer Stelle ein vertraglicher Vorteil eingeräumt, könne die unangemessene Benachteiligung aufgewogen werden. Es bedürfe jedoch einer Abwägung zwischen dem vereinbarten Nachteil und dem gewährten Vorteil.

Werde eine Prüfung der Unangemessenheit nach § 307 Abs. 1 BGB durchgeführt, so sei zu prüfen, ob der Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht ohne dessen Belange ausreichend berücksichtigt und einen angemessenen Ausgleich zugestanden zu haben. Die Angemessenheit der Kompensation sei nach einem generellen, typisierenden vom Einzelfall losgelösten Maßstab zu prüfen.

Die Verpflichtung der Arbeitgeberin, ein gutes Zeugnis mit einer überdurchschnittlichen Leistungs- und Führungsbeurteilung auszustellen, biete keine ausreichende Gegenleistung für den Verzicht auf die Kündigungsschutzklage.

Ein Arbeitnehmer habe gem. § 109 Abs.1 Satz 1 und 3 GewO (Gewerbeordnung) einen gesetzlichen Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis. In der vertraglichen Bekräftigung eines ohnehin bestehenden Anspruchs läge keine kompensierende Gewährung eines Vorteils.

Das gelte in der Regel selbst dann, wenn eine gute und damit überdurchschnittliche Beurteilung zugesagt wird. Eine Vereinbarung, mit welchem Inhalt das Zeugnis erstellt werden soll, stelle keinen spezifischen Vorteil für den Arbeitnehmer dar. Beide Seiten erlangten von der Vereinbarung einen Nutzen, da ein Rechtsstreit über die konkrete Erfüllung des Zeugnisanspruchs vermieden werde.

Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Arbeitgeberin zulasten Dritter zu einer Beurteilung verpflichtet, die nicht den Tatsachen entspreche und nicht von ihrem Bewertungsspielraum gedeckt ist. Mit der Verständigung auf ein überdurchschnittliches, gutes Zeugnis wolle die Arbeitgeberin nur ihre gesetzlichen Pflichten erfüllen.

Würde eine Arbeitgeberin ein objektiv unzutreffendes zu gutes Zeugnis erteilen, wäre dies rechtlich bedenklich und stelle bereits aus diesem Grund keinen angemessenen Vorteil für den Arbeitnehmer dar.

Die Arbeitgeberin könne sich auch nicht darauf berufen, sie habe dem Arbeitnehmer einen Vorteil gewährt, weil sie ihm die Mühe erspare, in einem Rechtsstreit die Berechtigung einer überdurchschnittlichen Bewertung zu erstreiten, wobei die Beweislast beim Arbeitnehmer liege.

Der Vorteil für den Arbeitnehmer läge allein darin, dass die Arbeitgeberin darauf verzichte, die Berechtigung eines entsprechenden Anspruchs vor Gericht zu bestreiten. Ein rein prozessuales Entgegenkommen der Arbeitgeberin stelle keine angemessene Kompensation für den Verzicht auf die Kündigungsschutzklage dar.

Ob der Fleischer Sonderkündigungsschutz aufgrund seines Status als Schwerbehinderter genoss, sei für diese Betrachtung ohne Bedeutung, würde aber die Unangemessenheit des Klageverzichts nur verstärken.

Das BAG stellte die Unwirksamkeit der Kündigung fest. Die Kündigung verstoße wegen fehlender Zustimmung des Integrationsamtes gegen § 85 SGB IX (Sozialgesetzbuch 9).
Für den Fleischer galt der besondere Kündigungsschutz nach § 85 SBG IX. Seine Behinderung betrug zwar nur 30%, er war aber einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Deshalb bedurfte seine Kündigung der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.