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Betriebsrat hat Mitbestimmungsrecht für Urlaubsgrundsätze

Urlaubsgrundsätze sind mit Betriebsrat abzustimmen

Arbeitsgericht Göttingen, Urteil vom 13.03.2017, Aktenzeichen 3 BV 22/16

Der Betriebsrat hat bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans mitzubestimmen. Das Mitbestimmungsrecht gilt auch für die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen der Arbeitgeberin und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wurde.

Der Betriebsrat einer psychiatrischen Klinik bestand auf seinem Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung von Urlaubsgrundsätzen.

Die Arbeitgeberin hatte in einem öffentlichen Aushang für 2 Stationen der Klinik konkrete Vorgaben für die Urlaubsplanung gemacht. Nach diesen Vorgaben durften von Montag bis Freitag maximal 5 Mitarbeiter einer organisatorischen Ebene gleichzeitig Urlaub nehmen. Am Wochenende 1 Mitarbeiter pro Ebene, maximal zwei pro Station.

Diese Vorgaben waren in der Betriebsvereinbarung über Urlaubsgrundsätze nicht enthalten. Der Urlaubsaushang war nicht mit dem Betriebsrat abgesprochen. Der Betriebsrat sah sein Mitbestimmungsrecht verletzt. Die Arbeitgeberin habe mit dem Aushang einseitig Urlaubsgrundsätze im Sinne von § 87 Absatz 1 Nummer 5 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) aufgestellt, und somit gegen das Mitbestimmungsrecht verstoßen.

Vor dem Arbeitsgericht beantragte der Betriebsrat, die Arbeitgeberin habe es zu unterlassen, Vorgaben über Urlaubsquoten zu machen, speziell über die Anzahl der Mitarbeiter, denen gleichzeitig Urlaub gewährt werden kann, ohne mit dem Betriebsrat darüber eine Einigung erzielt zu haben. Falls keine Einigung erzielt wurde, sei diese durch den Spruch der Einigungsstelle zu ersetzen. Für den Fall der Zuwiderhandlung sei der Arbeitgeberin ein Ordnungsgeld in einer Höhe von bis zu 10 000 Euro anzudrohen.

Die Arbeitgeberin beantragte Klageabweisung. Der Urlaubsaushang enthielte keine mitbestimmungsrechtlichen Urlaubsgrundsätze. Sie habe durch den Aushang lediglich näher konkretisiert, wann mit einer Ablehnung des Urlaubsanspruches aus betrieblichen Gründen gerechnet werden müsse. Der Aushang enthalte keine abschließenden Vorgaben. Es wurde sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass etwaige Planungskonflikte im Rahmen einer Mittagsbesprechung erörtert werden sollen. Da der Aushang lediglich die Mitarbeiter der Stationen 5.1 und 5.2. betreffe, fehle es an einem kollektiven Bezug.

Das Arbeitsgericht entschied, die Arbeitgeberin habe es zu unterlassen, Vorgaben über die Anzahl der Mitarbeiter zu machen, denen gleichzeitig Urlaub bewilligt werden kann, ohne erzielte Einigung mit dem Betriebsrat oder Ersetzung der unterbliebenen Einigung durch einen Spruch der Einigungsstelle.

Gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 5 BetrVG habe der Betriebsrat bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie der Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer mitzubestimmen, wenn zwischen der Arbeitgeberin und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wurde. Allgemeine Urlaubsgrundsätze seien allgemeine Richtlinien, nach denen dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber im Einzelfall Urlaub zu gewähren sei.

Dazu gehörten Regelungen über geteilten oder ungeteilten Urlaub, über die Verteilung des Urlaubs innerhalb des Kalenderjahres, Regelungen über den Ausgleich paralleler Urlaubswünsche, die Aufstellung von Prioritätskriterien, Regelungen über eine Urlaubssperre wegen erhöhten Arbeitsanfalls oder Regelungen der Urlaubsvertretung sowie auch Regelungen über das bei der Bewilligung von Urlaub einzuhaltende Verfahren.

Letztendlich beträfen Urlaubsgrundsätze die Frage, ob die Arbeitnehmer befugt seien, den Erholungsurlaub während des ganzen laufenden Urlaubsjahres zu nehmen oder ob insofern betriebliche Einschränkungen bestehen. Regelungsbedürftig sei auch die Frage, ob Betriebsferien eingerichtet werden sollen und ob der Urlaub im Rahmen der Betriebsferien zu nehmen ist.

Wenn sich das Mitbestimmungsrecht sowohl auf die Einführung von Betriebsferien als auch auf die Verhängung von Urlaubssperren bezieht, könne durch die Betriebsparteien im Rahmen von allgemeinen Urlaubsgrundsätzen auch festgehalten werden, wie vielen Arbeitnehmern gleichzeitig Urlaub bewilligt werden könne. Bei der Einführung von Urlaubsquoten bestehe ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 5 BetrVG.

Bei Verletzung des Mitbestimmungsrechts habe der Betriebsrat Anspruch auf Unterlassung der mitbestimmungswidrigen Maßnahmen. Voraussetzung für einen derartigen Unterlassungsanspruch sei lediglich eine Wiederholungsgefahr, die in der Regel durch den erstmaligen Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht begründet werde. Im Streitfall bestehe die Wiederholungsgefahr, da die Arbeitgeberin durch den Aushang der Urlaubslisten 2017 auf den Stationen 5.1. und 5.2 gegen die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates aus § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG verstoßen habe.

Im Gegensatz zu der von der Arbeitgeberin vertretenen Auffassung enthalte der Aushang verbindliche Urlaubsquoten. Sowohl die Überschrift und auch die sonstige Formulierung machten deutlich, dass es der Arbeitgeberin um konkrete Vorgaben gehe. Die Mitarbeiter mussten aufgrund der von der Arbeitgeberin gewählten Formulierung davon ausgehen, dass darüber hinausgehenden Urlaubswünschen in keinem Fall nachgekommen werden könne. Der Aushang habe auch keinen Hinweis enthalten, dass die Aufstellung des Urlaubsplanes der Mitbestimmung unterliege.

Es mag zutreffen, dass auf den betroffenen Stationen maximal 5 Mitarbeiter einer Ebene gleichzeitig in den Urlaub gehen können. Solch eine Obergrenze unterliege jedoch aus der Sicht des Betriebsverfassungsrechts dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Die Obergrenze könne nicht einseitig von der Arbeitgeberin eingeführt werden, sondern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats oder der Ersetzung der Zustimmung durch die Einigungsstelle.

Im Streitfall wäre es der Arbeitgeberin nur erlaubt darauf hinzuweisen, dass aus ihrer Sicht keine Bedenken gegen die Bewilligung des Urlaubs bestehen, wenn sich nicht mehr als 5 Mitarbeiter pro Ebene gleichzeitig im Urlaub befinden. In dem Aushang müsste dann aber zugleich klarstellend darauf hingewiesen werden, dass über die darüber hinausgehenden Urlaubswünsche bei der Aufstellung des Urlaubsplanes gemeinsam mit dem Betriebsrat entschieden werde. Alternativ hierzu hätte die Arbeitgeberin die Möglichkeit, mit dem Betriebsrat wegen der von ihr gewünschten Urlaubsquoten in Verhandlungen über eine Ergänzung der Betriebsvereinbarung zu treten. Die einseitige Einführung von verbindlichen Urlaubsquoten sei hingegen unzulässig.

Der Unterlassungsanspruch scheitere nicht an dem Fehlen eines kollektiven Bezugs. Der Urlaubsplan betreffe alle auf den beiden Stationen tätigen Mitarbeiter. Der kollektive Bezug ergebe sich auch daraus, dass zugleich mittelbar über die Anzahl der im Betrieb zu verbleibenden Mitarbeiter zu entscheiden sei.

Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen dieses Urteil wurde zugelassen.