BLOG RECHTSPRECHUNG

Urlaubsanspruch während Teilzeitarbeit

Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.02.2018, Aktenzeichen 2 Sa 359/17

Wird ein in der Vollarbeitszeit erworbener Urlaubsanspruch im gegenseitigen Einverständnis erst in der Teilzeitphase genommen, darf der Urlaub nicht entsprechend der Arbeitsleistung in Teilzeit gekürzt werden.

Ein Informatiker war an einem Landgericht beschäftigt. Er vereinbarte mit seiner Arbeitgeberin eine einjährige Freistellung für den Zeitraum März 2023 bis Juni 2024. In diesem Zusammenhang wurde eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart, die sich aus einer siebenjährigen Vollzeitbeschäftigung und einer anschließenden einjährigen Freistellung zusammensetzt. Bezogen auf den gesamten Zeitraum der Vereinbarung ergab sich eine Teilzeitbeschäftigung von 87,5%.

Vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung hatte der Informatiker ein Urlaubsvolumen von 23 Tagen aus dem Jahr 2015 sowie anteiligen 5 Tagen aus dem Jahr 2016 angesammelt. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Informatiker seinen Urlaub in Absprache mit der Arbeitgeberin nicht in Anspruch genommen, weil er zunächst seine Freizeit aus einem hohen Gleitzeitvolumen bestritt. Gemäß Absprache mit der Arbeitgeberin nahm er den Urlaub im Verlauf des ersten Jahres der Teilzeitbeschäftigung. Die Arbeitgeberin zahlte 87,5% aus und verbuchte 12,5% des Urlaubsentgeltes auf das Arbeitsentgeltskonto für die Freistellung.

Der Informatiker beantragte beim Arbeitsgericht die Arbeitgeberin zu verurteilen, ihm das Urlaubsentgelt für die insgesamt 28 Urlaubstage im Umfang der Vollzeitbeschäftigung zu gewähren und nicht das auf 87,5% reduzierte Urlaubsentgelt. Der Differenzbetrag sei ihm auszuzahlen.

Er habe Anspruch auf Zahlung von Urlaubsentgelt in Höhe des Entgelts eines Vollbeschäftigten. Wegen seiner Teilzeitbeschäftigung werde er anders behandelt als Vollzeitbeschäftigte. Die wertmäßige Minderung seines Urlaubsanspruches verstoße gegen § 4 Absatz 1 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz).

Die Arbeitgeberin argumentierte, der Informatiker sei nicht diskriminiert worden. Da während der gesamten Ansparphase in Vollzeit gearbeitet werde, sei der rein stundenmäßige Wert eines Urlaubstages vor und nach der Änderung des Arbeitsverhältnisses ab März 2016 identisch. Auch bezüglich des Urlaubsentgeltes trete keine wertmäßige Verminderung ein, da sich das Entgelt des Informatikers ab März 2016 aus der Zahlung der Teilzeitbezüge (87,5 %) und dem Wertguthaben (12,5 %) für die Freistellungsphase zusammensetze und insgesamt dem Vollzeitentgelt entspreche.

Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Hätte der Informatiker seine Urlaubsansprüche noch während der Vollzeittätigkeit genommen, hätte ihm hierfür auch das volle Entgelt zugestanden. Aus diesem Grund sei er gegenüber einem weiterhin Vollzeitbeschäftigten benachteiligt. In Anbetracht von § 2 Absatz 1 TzBfG spreche mehr dafür, dass der Informatiker mit einem Anteil von 87,5 % in Teilzeit beschäftigt sei und hierfür sein reduziertes Entgelt erhalte. Bezüglich der 12,5% arbeite der Informatiker vor und spare diese zusätzliche Leistung auf seinem Arbeitskonto an. Zwischen dem Informatiker und Teilzeitbeschäftigten, die durchgehend zu einem reduzierten Anteil von 87,5% arbeiten, bestehe wertmäßig kein Unterschied.

Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts legte die Arbeitgeberin Berufung beim Landesarbeitsgericht (LAG) ein. Maßstab der Bemessung des Urlaubsentgelts sei der durchschnittliche Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten habe. Genau dieser Verdienst des Informatikers sei auch zugrunde gelegt worden, weil dem Informatiker die vereinbarte Vergütung weitergezahlt worden ist. Ein darüber hinausgehender Anspruch stehe dem Informatiker nicht zu.

Der Informatiker verlange letztlich mehr als ihm zustehen könne, nämlich 87,5 % Bezahlung, 12,5 % Rückstellung für die spätere Freistellung und 12,5 % zusätzliche Auszahlung für den Urlaub aus dem Zeitraum der Vollzeittätigkeit. Faktisch führe dies zu einer Besserstellung des Teilzeitbeschäftigten gegenüber einem Vollzeitbeschäftigten und nicht zu einer Schlechterbehandlung.

Das LAG urteilte, die Berufung sei unbegründet. Das Arbeitsgericht habe der Klage zurecht stattgegeben. Dem Informatiker stehe gegen das beklagte Land (Arbeitgeberin) wegen eines noch nicht erfüllten Anspruchs auf Urlaubsentgelt für den ihm gewährten Urlaub aus dem Jahre 2015 und anteilig 2016 ein Zahlungsanspruch in Form einer Differenzzahlung zu.

Der Informatiker sei Teilzeitbeschäftigter, weil er für den Zeitraum von 8 Jahren durchschnittlich 87,5% der vollen wöchentlichen Arbeitsleistung arbeite und entsprechend vergütet werde. Das Arbeitsverhältnis des Informatikers regele sich entsprechend der Bezugnahme im Arbeitsvertrag und beiderseitiger Tarifgebundenheit nach dem TV-L (Tarifvertrag Öffentlicher Dienst). Danach werde gemäß § 21 Satz 1 TV-L in den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 26 TV-L das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt.

Bisher wurde dies in der Rechtsprechung so verstanden, dass das Entgelt während des Urlaubs zu zahlen ist, das der Beschäftigte vor und nach seinem Urlaub verdient (Lohnausfallprinzip). In diesem Sinne habe auch das beklagte Land diese Tarifnorm verstanden und daher dem Informatiker während der Monate, in denen er seinen in der Vollzeitarbeitsphase entstandenen Urlaub genommen hat, lediglich das ihm in diesen Monaten auch ohne Urlaub zustehende Tabellenentgelt in Höhe von 87,5 %, entsprechend der Vereinbarung aus dem Änderungsvertrag vom 21.01.2016 gezahlt. 12,5 % des Tabellenentgelts seien in das Ansparkonto für die Freistellungsphase im Sabbatical geflossen.

Diese bisherige Auslegung der §§ 21, 26 TV-L führe jedoch zu einer unionsrechtswidrigen Diskriminierung des Informatikers als teilzeitbeschäftigtem Arbeitnehmer. Die unionsrechtliche Regelung stehe einer nationalen Bestimmung entgegen, nach der bei einer Verringerung des Beschäftigungsausmaßes eines Arbeitnehmers das Ausmaß des noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubs in der Weise angepasst werde, dass der Arbeitnehmer diesen Urlaub nunmehr nur mit einem geringeren Urlaubsentgelt verbrauchen könne.

Das nationale Recht sehe in § 4 Absatz 1 TzBfG ebenfalls ein Diskriminierungsverbot für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer vor. Mit dieser Regelung habe der deutsche Gesetzgeber das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot bei Teilzeitbeschäftigten in nationales Recht umgesetzt. Da das Diskriminierungsverbot für Teilzeitbeschäftigte unionsrechtlich vorgesehen ist, komme es bei der Rechtsanwendung entscheidend auf das Verständnis und die Deutung des Diskriminierungsverbots für Teilzeitbeschäftigte durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) an.

Nach dieser Rechtsprechung baut der Entgeltanspruch für Urlaubstage auf dem Einkommen auf, das die Beschäftigten in der Zeit erzielen, in der ihr Urlaubsanspruch entsteht. Das Entgelt, das ein Beschäftigter für die Urlaubstage zu beanspruchen habe, stehe in keinerlei Verbindung mit dem Entgelt, das der Beschäftigte in dem Zeitraum der Urlaubsgewährung für seine Arbeit erhalte. Urlaub sei nach diesem Verständnis eine besondere Form der Ruhezeit, die sich dadurch auszeichne, dass sie angespart werden könne und vergütungspflichtig ist.

Entsprechend dem unionsrechtlichen Verständnis werde der Informatiker wegen seiner Teilzeitarbeit diskriminiert. Der Informatiker bekomme seine Alturlaubstage nur mit 87,5 % seines Tabellenentgelts vergütet, obwohl er in der Zeit, als der Urlaub erarbeitet wurde, 100 % des Tabellenentgelts ausgezahlt bekommen hätte. Die Argumentation der Arbeitgeberin, der Informatiker habe 100% seines Anspruchs erhalten, da 87,5% ausgezahlt werden und 12,5% auf das Ansparkonto gehen, treffe nicht zu. Der Anteil von 12,5 % werde gerade nicht ausgezahlt und stehe nicht zur Verfügung, er könne nicht frei verwendet werden.

In dieser Konstellation bestehe zwischen Teilzeitbeschäftigten, die ihre Arbeitszeit von einer Vollzeitbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigung reduziert haben, wertmäßig kein Unterschied. Somit lasse sich die Argumentation des Gerichtshofes, die dazu ergangen ist, wie die Urlaubstage nach einem Wechsel von Voll- in Teilzeit zu berechnen sind, auch auf die Fälle übertragen, in denen es um die Verringerung der Entgeltzahlung bei einer Verringerung von Voll- auf Teilzeit gehe.

Es komme streitentscheidend nicht darauf an, dass der Informatiker seinen Alturlaub in den Zeiten seiner Vollbeschäftigung hätte nehmen können. Nach dem unstreitigen Vortrag entsprach es der Absprache der Parteien, dass er zunächst sein Gleitzeitguthaben in der Vollzeitarbeitsphase abgebaut und sodann in der Ansparphase des Sabbaticals seinen Urlaub genommen hat. Diese einvernehmliche Absprache könne dem Informatiker nicht zum Nachteil gereichen, indem er nunmehr eine Benachteiligung durch geringere Entgeltzahlung hinnehmen müsse. Auch insoweit würde eine Diskriminierung eines Teilzeitbeschäftigten vorliegen.

Das LAG entsprach der Argumentation der Arbeitgeberin jedoch dahingehend, dass der Anteil von 12,5%, der auf das Ansparkonto eingezahlt wird, keine Berücksichtigung bei der Gewährung des Alturlaubs finde, da der Informatiker sonst besser gestellt wäre als jeder andere Arbeitnehmer.

Die Revision zu dieser Entscheidung wurde zugelassen.