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Zuständigkeit der Einigungsstelle

Zuständigkeit der Einigungsstelle bei unzureichender Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.02.2019, Aktenzeichen 1 ABR 37/17

Wird einem Auskunftsverlangen des Wirtschaftsausschusses nicht, nicht rechtzeitig oder ungenügend entsprochen, und es kommt hierüber keine Einigung zwischen Unternehmer und Betriebsrat zustande, entscheidet die Einigungsstelle.

Im Betrieb der Arbeitgeberin mit mehr als 100 Mitarbeitern, bestand ein Betriebsrat sowie ein Wirtschaftsausschuss. Anlässlich der Sitzungen des Wirtschaftsausschusses übermittelte die Arbeitgeberin einige Geschäftsberichte in Form von passwortgeschützten Dateien, einige als Ausdruck. Die Kostenstellenberichte wurden als nicht bearbeitbare Dateien auf drei Laptops während der Sitzungen zur Verfügung gestellt.

Der Gesamtbetriebsrat vertrat die Auffassung, diese Verfahrensweise genüge nicht der Unterrichtungspflicht der Arbeitgeberin. Die Reports und Kostenstellenberichte seien allen Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses drei Tage vor den Sitzungen auf elektronischem Wege in Form von bearbeitbaren Dateien zu übermitteln, so wie sie auch an die Führungskräfte des Unternehmens gesandt werden. Nur dann sei sichergestellt, dass der Wirtschaftsausschuss mit der Arbeitgeberin über wirtschaftliche Angelegenheiten angemessen beraten könne. Durch die Verarbeitung der Daten in anderen Datenbanken sollen die Entwicklungen und Risiken für bestimmte Standorte und Produkte rechtzeitig ausgemacht werden können.

Das Arbeitsgericht wies das Begehren des Gesamtbetriebsrats ab. Der Wirtschaftsausschuss dürfe nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts schon keine Kopien der ihm in Papierform überlassen Unterlagen fertigen. Erst recht dürfe er daher die ihm in Form elektronischer Daten überlassenen Informationen nicht elektronisch verarbeiten. Die Gefahr, dass durch die Verarbeitung der überlassenen Daten Informationen über den Kreis der Berechtigten hinausgelangen würden, sei groß.

Vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) argumentierte der Gesamtbetriebsrat, das Arbeitsgericht sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Betriebsrat die Daten elektronisch weiterverarbeiten wolle. Wenn der Betriebsrat einzelne Daten per Kopieren und Einfügen verarbeiten wolle, sei das mit dem Anfertigen von Notizen gleichzustellen.  Die Vorlage in elektronischer Form sei erforderlich, um der anschwellenden Datenflut gewachsen zu sein. Eine abstrakte Gefahr, dass Daten widerrechtlich weitergegeben würden, bestünde bei den in Papierform übergebenen Informationen ebenso, wie bei den elektronischen Exel-Dateien.

Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats wurde vom Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Für das verfolgte Informationsverlangen sei primär die Einigungsstelle zuständig. Als innerbetriebliche Schlichtungsstelle treffe die Einigungsstelle aus Erwägungsgründen der Zweckmäßigkeit eine Rechtsentscheidung. Mit dem Einigungsstellenverfahren stehe dem Wirtschaftsausschuss ein Instrument zur Verfügung, um die Informationen und Unterlagen für die Durchführung seiner gesetzlichen Aufgaben zu erhalten. Die Entscheidung über die Form der Auskunftserteilung liege aber grundsätzlich bei der Arbeitgeberin.

Der Wirtschaftsausschuss könne zwar die Vorlage der allgemein im Unternehmen für die Angelegenheit verwandten Unterlagen verlangen. Dazu gehörten auch elektronische Dateien, falls sie üblicherweise im Betrieb genutzt werden. Es genüge jedoch, diese schreibgeschützt zu übermitteln, da nach § 108 Absatz 3 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) lediglich eine Einsichtnahme zu gewähren ist.

Vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) verfolgte der Gesamtbetriebsrat sein Begehren weiter.

Das BAG urteilte, die Anträge des Betriebsrats seien unzulässig, da die Betriebsparteien keinen Spruch der Einigungsstelle über das Auskunftsbegehren herbeigeführt hätten. Die Zuständigkeit der Einigungsstelle ist in § 109 BetrVG festgelegt. Wird einem Auskunftsverlangen des Wirtschaftsausschusses nicht, nicht rechtzeitig oder ungenügend entsprochen, und es kommt hierüber keine Einigung zwischen Unternehmer und Betriebsrat zustande, entscheidet die Einigungsstelle.

Unternehmer und (Gesamt-) Betriebsrat seien verpflichtet, vor Anrufung der Gerichte für Arbeitssachen, eine Entscheidung der Einigungsstelle herbeizuführen. Den Anträgen des Gesamtbetriebsrats lägen Anliegen des Wirtschaftsausschusses zugrunde, deren Zuständigkeit bei der Einigungsstelle liegen. In § 109 Satz 1 BetrVG sei unmissverständlich geregelt, dass die Einigungsstelle auch dann anzurufen ist, wenn eine Auskunft nicht rechtzeitig oder ungenügend erteilt wurde.

Der Betriebsrat hätte die Einigungsstelle bereits während des Konflikts über den Zeitpunkt der Vorlage der Unterlagen anrufen müssen. Das Einigungsverfahren diene dazu, eine der internsten Angelegenheiten der Unternehmensführung zunächst einer internen Regelung zuzuführen. In welcher Form die Unterlagen dem Wirtschaftsausschuss zur Verfügung gestellt werden, hänge von Umfang und Inhalt der Auskünfte ab. Dabei könnten abhängig vom Inhalt unternehmensspezifische Belange zu berücksichtigen seien, wie etwa ein Kopierschutz bei elektronischen Dateien.