1x1 Arbeitsrecht

Abfindung

Im Arbeitsrecht stellt eine Abfindung eine Einmalzahlung des Arbeitgebers aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses dar. Regelmäßig wird ein Arbeitsverhältnis durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag beendet.


Besteht Anspruch auf Zahlung einer Abfindung?

Ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder Aufhebung des Arbeitsverhältnisses besteht grundsätzlich nicht.

Es gibt jedoch Ausnahmetatbestände, die im Gesetz ausdrücklich geregelt sind:

§ 1 a KSchG

Mit der Neuregelung des Kündigungsschutzgesetzes vom 24.12.2003 hat der Gesetzgeber erstmals eine Regelung im Kündigungsschutzgesetz aufgenommen, wonach der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung haben kann.

§ 1a KSchG lautet:

Kündigungsschutzgesetz

§ 1a Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung

(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.

(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.

 

Danach müssen folgende Voraussetzungen für einen Abfindungsanspruch erfüllt sein:

  • der Arbeitgeber kündigt wegen dringender betrieblicher Erfordernisse

  • im Kündigungsschreiben vermerkt der Arbeitgeber, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist

  • im Kündigungsschreiben ist durch den Arbeitgeber weiter vermerkt, dass der Arbeitnehmer bei Nichterheben der Kündigungsschutzklage eine Abfindung beanspruchen kann

  • der Arbeitnehmer klagt nicht

  • die Klagefrist nach § 4 KSchG von drei Wochen ist verstrichen

Gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, §§ 9,10 KSchG

In diesem Fall kann Anspruch auf Zahlung einer Abfindung seitens des Arbeitnehmers bestehen, wenn

  • der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt hat

  • der Arbeitnehmer gegen die Kündigung eine Kündigungsschutzklage eingereicht hat

  • der Arbeitnehmer seine Kündigungsschutzklage gewonnen hat

  • und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer unzumutbar ist

Die Unzumutbarkeit liegt vor, wenn eine den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht mehr zu erwarten ist. Nach ständiger Rechtsprechung sind an die Gründe, die dieser Zusammenarbeit entgegenstehen im Interesse des Bestandsschutzes des Arbeitsverhältnisses strenge Anforderungen zu stellen.

Zahlung einer Abfindung aufgrund eines Tarifvertrages

Die Tarifvertragsparteien können in Tarifverträgen regeln, dass ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung besteht. Tarifverträge, in denen derartige Regelungen z. B. verfasst werden sind Rationalisierungsschutztarifverträge und teilweise auch Manteltarifverträge

Einen Anspruch auf Zahlung der Abfindung aus Tarifvertrag haben Arbeitnehmer, wenn sie selbst und der Arbeitgeber Mitglied einer Tarifpartei sind (Gewerkschaft und Arbeitgeberverband) oder wenn arbeitsvertraglich die Geltung auf die für den Betrieb anzuwendenden Tarifverträge vereinbart ist

Zahlung einer Abfindung aufgrund von Betriebsvereinbarungen

Im Kontext von Betriebsvereinbarungen enthalten Sozialpläne Abfindungsansprüche. Ein Sozialplan setzt voraus, dass im Betrieb ein Betriebsrat vorhanden ist, der den Sozialplan ausgehandelt hat. Ein Betriebsrat kann die Aushandlung eines Sozialplans nur durchsetzen, wenn eine Betriebsänderung vorhanden ist und wesentliche Nachteile für die Belegschaft mit sich bringt.

Daneben ist der Abschluss eines Rahmensozialplans denkbar. Hier einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat freiwillig auf den Abschluss eines Rahmensozialplans.

Ist ein Sozialplan oder Rahmensozialplan im Betrieb vorhanden, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung der sich aus dem Sozialplan ergebenden Summe, wenn er die jeweiligen, in diesen Vereinbarungen beschriebenen, Voraussetzungen erfüllt.

Nachteilsausgleich nach §113 BetrVG

Ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung kann sich aus § 113 BetrVG ergeben. Voraussetzung ist, dass eine Betriebsänderung vorliegt und der Arbeitgeber die Beteiligungsrechte des Betriebsrates missachtet hat. Das bedeutet, der Arbeitgeber hat

  • nicht versucht einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat zu verhandeln oder

  • er weicht ohne zwingenden Grund von den Inhalten des ausgehandelten Interessenausgleichs ab

  • und der Arbeitnehmer erleidet deshalb wirtschaftliche Nachteile oder wird entlassen.

Abfindung im Kontext eines Aufhebungsvertrages oder eines gerichtlichen Vergleichs

Ein Arbeitnehmer kann im Rahmen der Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag oder einen gerichtlichen Vergleich eine Abfindung erhandeln. Einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung gibt es nicht. Es hängt also vom Geschick des Arbeitnehmers sowie von seinen Chancen in einem Kündigungsschutzprozess ab, ob und in welcher Höhe dies gelingt.

Höhe der Abfindung

Nach § 1a KSchG beträgt die Höhe der Abfindung 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Für die Berechnung des Monatsverdienstes ist maßgeblich, was dem Arbeitnehmer im Monat der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zustand.

Bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Arbeitsgericht wegen Unzumutbarkeit ist die Höhe in § 9,10 KSchG geregelt. Danach gilt

Alter: Betriebszugehörigkeit: Abfindung maximal
unabhängig unabhängig 12 Monatsverdienste
ab 50. Lj. 15 15 Monatsverdienste
ab 55. Lj. 20 18 Monatsverdienste
65. Lj. unabhängig 12 Monatsverdienste

 

Wird eine Abfindung als Nachteilsausgleich ausgesprochen, gilt die vorstehende Tabelle ebenfalls.

Sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer/in im Prozess einig, dass das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung beendet werden soll, muss über die Höhe der Abfindung zwischen den beiden Seiten Einvernehmen erzielt werden. Die Höhe der Abfindung hängt sowohl vom Verhandlungsgeschick, den Chancen im Prozess sowie den persönlichen Daten wie Entgelthöhe und Betriebszugehörigkeit ab.

In Sozialplänen und Tarifverträgen ist die Höhe von den dortigen Regeln abhängig. Regelmäßig werden Formeln erstellt, die das Alter, die Betriebszugehörigkeit und das Entgelt berücksichtigen. Zuschläge für Unterhaltspflichten oder Schwerbehinderung kommen regelmäßig hinzu.

 

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