Eine fristlose Kündigung wird auch außerordentliche Kündigung genannt. Die fristlose Kündigung erfolgt ohne Einhalten der vertraglichen, tarifvertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfrist. Sie erfolgt, wenn ein wichtiger Grund für eine Kündigung besteht, der es dem jeweils anderen Vertragspartner unmöglich macht, das Arbeitsverhältnis bis zum Ende der Kündigungsfristen fortzusetzen, § 626 BGB. Es handelt sich folglich regelmäßig um massive Vertragsverletzungen.
Gründe, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen können, sind beispielsweise die folgenden:
- beharrliche Arbeitsverweigerung
- Beleidigung
- Druckkündigung
- Diebstahl
- Bestechung
- Annahme von Bestechungsgeldern
- Geheimnisverrat, insbesondere an Konkurrenten
- Arbeiten während des bestehenden Arbeitsverhältnisses für einen Konkurrenten, Wettbewerbsverbot
Voraussetzung für die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung ist immer, dass es die Kündigungsgründe auch bei objektiver Betrachtung einem verständigen Arbeitgeber unmöglich erscheinen lassen, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ende der regulären Kündigungsfrist fortzusetzen.
Der Kündigungsberechtigte muss innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis der Gründe, die die Kündigung rechtfertigen sollen, die fristlose Kündigung aussprechen. Wird diese Frist versäumt, kann grundsätzlich nicht mehr fristlos gekündigt werden bzw. kann die fristlose Kündigung unwirksam sein. Im Einzelfall kann umstritten sein, wann die 2-Wochen-Frist beginnt, dies gilt insbesondere, wenn noch Ermittlungen zu den Gründen getätigt werden.
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