1x1 Arbeitsrecht

Sozialauswahl

Trotz Vorliegens von dringenden betrieblichen Erfordernissen ist eine Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Sozialauswahl nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat.


Die Kriterien für eine Sozialauswahl sind

  • Dauer der Betriebszugehörigkeit,
  • Lebensalter,
  • Unterhaltspflichten und
  • Schwerbehinderung des Arbeitnehmers.

Die Durchführung der Sozialauswahl soll bewirken, denjenigen Arbeitnehmer zu ermitteln, den die Kündigung im Verhältnis am wenigsten stark treffen würde.

Durchführung der Sozialauswahl

Für die Durchführung der Sozialauswahl ist zunächst der auswahlrelevante Personenkreis zu ermitteln.

Im Betrieb wird die Gruppe der vergleichbaren Arbeitnehmer ermittelt. Welche Arbeitnehmer miteinander vergleichbar sind, richtet sich nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen. Demnach müssen die auf den jeweiligen Arbeitsplätzen zu erledigenden Aufgaben identisch oder zumindest vergleichbar sein. Bei Identität ist die Vergleichbarkeit von Arbeitnehmern zu bejahen. Liegt keine vollkommene Übereinstimmung vor, kommt es darauf an, ob die jeweiligen Arbeitnehmer in der Lage sind, die Arbeitsaufgabe des jeweils anderen unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Qualifikation und ohne gesonderte Qualifikation zu übernehmen. Der Austauschbarkeit steht allerdings eine angemessene Einarbeitungszeit nicht entgegen.

Das Bundesarbeitsgericht setzt voraus, dass die Arbeitnehmer gegenseitig austauschbar sein müssen.

Arbeitsvertraglich ist erforderlich, dass der Arbeitgeber den anderen Arbeitsplatz per Direktionsrecht, also per Weisung, zuweisen kann. Sobald eine Änderungskündigung erforderlich wird, entfällt eine Vergleichbarkeit.

 

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