Die Abmahnung kann formlos – also auch mündlich – erfolgen. Regelmäßig wird die Abmahnung aber schriftlich verfasst sein, um in einem eventuellen späteren Streit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer seitens des Arbeitgebers nachweisen zu können, dass tatsächlich abgemahnt wurde und welchen Inhalt die Abmahnung konkret hatte.
Nur eine Abmahnung, die die Anforderungen erfüllt, die die Rechtsprechung an sie entwickelt hat, entfaltet im Kündigungsschutzprozess (siehe auch Ausführungen zum Kündigungsschutz) die für Arbeitgeber gewünschte Wirkung.
Zweck der Abmahnung
Neben der Nachweisfunktion hat die Abmahnung den Zweck, dem Arbeitnehmer sein Fehlverhalten konkret vor Augen zu führen. Er soll in die Lage versetzt sein, sein Fehlverhalten zu erkennen und sich daher künftig anders – vertragsgerecht – zu verhalten.
Des Weiteren soll die Abmahnung dem Arbeitnehmer als Warnung dienen. Ihm soll vor Augen geführt werden, dass ein weiteres entsprechendes Fehlverhalten zu Konsequenzen führen kann. Dem Arbeitnehmer soll folglich bewusst sein, dass eine Kündigung ansteht, wenn er sich weiterhin in gleicher – pflichtwidriger – Weise verhält.
Ist der in der Abmahnung beschriebene Sachverhalt in Teilen oder in Gänze unrichtig, kann der Arbeitnehmer die Herausnahme der Abmahnung aus der Personalakte verlangen und gerichtlich durchsetzen.
Praxistipp:
Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie im Regelfall keine Klage erheben. Sie sollten für sich persönlich eine Gegendarstellung schreiben. In ihr erfassen Sie den Sachverhalt so konkret als möglich. Notieren Sie sich Kollegen, die als Zeugen in Betracht kommen. Vergessen Sie dabei nicht, Vor- und Zunamen sowie die Privatanschrift zu notieren.
(Weitere Infos zu Abmahnungen erhalten Sie auch auf dieser Website: Abmahnung.org)
Sofern es entlastende Schriftstücke gibt, notieren Sie sich genau, wo sie abgelegt sind, also wie sie aufzufinden sind und was in ihnen steht. Gehen Sie so vor, könnte das Arbeitsverhältnis wieder in ruhigere Bahnen geraten und eine Kündigung vermieden werden.
Ist das Arbeitsverhältnis bereits durch eine Abmahnung belastet und wird dann die Klage auf Entfernung der Abmahnung vor den Arbeitsgerichten erhoben, steigt die Belastung des Arbeitsverhältnisses an. Damit wird möglicherweise die Kündigung schneller kommen, als gedacht.
Lassen Sie sich ggf. beraten, wenn Sie unsicher sind!
Was können wir für Sie tun?
Nehmen Sie gerne Kontakt auf.
Tel. (030) 25 29 98 43
oder nutzen Sie das Kontaktformular