Zugang einer Kündigung - Arbeitsrecht
Wann gilt eine Kündigung als zugegangen?
Eine Kündigung geht zu, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers bzw.eines Empfangsberechtigten gelangt ist und für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von dem Inhalt des Schreibens Kenntnis zu nehmen. Das bedeutet, der Zugang ist gegeben, sobald das Schreiben in den Machtbereich des Empfängers gelangt. Der Machtbereich ist beispielsweise ihr Briefkasten. Wird ihnen die Kündigung in den Briefkasten gesteckt, geht sie ihnen zu. Das ist unabhängig davon ob sie die Kündigung zur Kenntnis nehmen oder nicht.
Sind sie beispielsweise urlaubsbedingt abwesend oder aufgrund einer Krankheit gehindert, die Kündigung aus dem Briefkasten zu nehmen, ist sie dennoch zugegangen. Versäumen sie in diesen Fällen einmal die Frist zur Klageerhebung können sie dennoch Kündigungsschutzklage einreichen und beantragen, dass die Kündigungsschutzklage nachträglich zugelassen wird. Hierfür greift eine Frist von 14 Tagen.
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