Keine Rückzahlung der Ausbildungskosten
Rückzahlung von Ausbildungskosten
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 28.05.2013, Aktenzeichen 3 AZR 103/12
Ausbildungskosten müssen nicht zurückgezahlt werden, wenn die Rückzahlung eine unangemessene Benachteiligung darstellt. Eine unangemessene Benachteiligung besteht etwa darin, dass die Rückzahlung nur an das vertragswidrige Verhalten einer Seite gebunden ist. Eine Rückzahlung ist auch ausgeschlossen, wenn bereits die Rückzahlungsklausel als unangemessene Allgemeine Geschäftsbedingung anzusehen ist.