Keine Rückzahlung von Weiterbildungskosten falls Interessen nicht ausgewogen

Rückzahlung von Fortbildungskosten bei Kündigung

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 29.01.2021, Aktenzeichen 1 Sa 954/20

Eine Rückzahlungsklausel bezüglich einer Fortbildung ist nur dann ausgewogen, wenn es der Arbeitnehmer selbst in der Hand hat, der Rückzahlungsverpflichtung durch eigene Betriebstreue zu entgehen.  

Berechtigte fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer

Fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 04.04.2019, Aktenzeichen 6 SA 444/18

Spricht ein Pilot eine fristlose Kündigung aus, ist diese gerechtfertigt, wenn die Arbeitgeberin gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeiten nicht strikt einhalten will. In diesem Fall wurde das Arbeitsverhältnis nicht aus einem Grund beendet, der von ihm zu vertreten wäre.

Arbeitgeberin hat Reinigungskosten für Hygienekleidung zu bezahlen

Kosten für Reinigung von Hygienekleidung trägt Arbeitgeberin

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.06.2016, Aktenzeichen 9 AZR 181/15

Die Kosten für die Reinigung von Hygienekleidung sind von der Arbeitgeberin zu tragen. Die Arbeitgeberin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten durch die Arbeitnehmer.

Fortbildungskosten bei vorzeitiger Kündigung

Rückerstattung der Fortbildungskosten unangemessen

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.03.2014, Aktenzeichen 9 AZR 545/12

Es kann unangemessen sein, dass ein Arbeitnehmer seine Fortbildungskosten bei vorzeitiger Kündigung selbst zu tragen hat. Insbesondere, wenn die vertragliche Formulierung zur Rückzahlung einseitig von der Arbeitgeberin vorgegeben wurde und nicht die Interessen beider Vertragsparteien berücksichtige.

Keine Rückzahlung der Ausbildungskosten

Rückzahlung von Ausbildungskosten

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 28.05.2013, Aktenzeichen 3 AZR 103/12

Ausbildungskosten müssen nicht zurückgezahlt werden, wenn die Rückzahlung eine unangemessene Benachteiligung darstellt. Eine unangemessene Benachteiligung besteht etwa darin, dass die Rückzahlung nur an das vertragswidrige Verhalten einer Seite gebunden ist. Eine Rückzahlung ist auch ausgeschlossen, wenn bereits die Rückzahlungsklausel als unangemessene Allgemeine Geschäftsbedingung anzusehen ist.