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Zuwarten mit Bewerbungen des einseitig freigestellten Arbeitnehmers auf vom kündigendem Arbeitgeber mitgeteilte offene Stellen bis zu zeitnah anberaumten Kammertermin zur Verhandlung über die Kündigungsschutzklage stellt kein böswilliges Unterlassen dar, anderweitigen Verdienst innerhalb der Kündigungsfrist zu erzielen

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (9. Kammer), Urteil vom 03.05.2024, Aktenzeichen 9 Sa 4/24 Amtliche Leitsätze: Im Falle einer einseitigen Freistellung in der Kündigungsfrist nach einer arbeitgeberseitigen Kündigung