Keine Rückzahlung von Weiterbildungskosten falls Interessen nicht ausgewogen

Rückzahlung von Fortbildungskosten bei Kündigung

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 29.01.2021, Aktenzeichen 1 Sa 954/20

Eine Rückzahlungsklausel bezüglich einer Fortbildung ist nur dann ausgewogen, wenn es der Arbeitnehmer selbst in der Hand hat, der Rückzahlungsverpflichtung durch eigene Betriebstreue zu entgehen.