Kündigung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung

Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 21.09.2011, Aktenzeichen 8 Sa 109/11

Ein 57-jähriger Arbeitnehmer schloss mit seinem Arbeitgeber am 08. Dezember 2009 einen Arbeitsvertrag ab, der ausdrücklich Nachtschichten und Wechselschichten umfasste. Direkt nach Aufnahme der Tätigkeit als Frachtarbeiter in einem Frachtabfertigungsunternehmen am Frankfurter Flughafen legte der Arbeitnehmer zwei ärztliche Bescheinigungen vor, die rund 10 Jahre bzw. 5 Jahre vor Aufnahme der Tätigkeit ausgestellt wurden. Beide ärztlichen Bescheinigungen besagten, der Arbeitnehmer solle aus gesundheitlichen Gründen generell keine Nachtschichtarbeiten aufnehmen.