Bonuszahlung kann trotz Freiwilligkeit zwingend sein

Freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch gilt als allgemeine Geschäftsbedingung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.03.2014, Aktenzeichen 10 AZR 622/13

Ein Freiwilligkeitsvorbehalt in Dienstvereinbarungen kann vom Arbeitgeber nicht beliebig dahingehend ausgelegt werden ob überhaupt eine Bonuszahlung erfolgt. Wurde eine Dienstvereinbarung abgeschlossen, entsteht eine zwingende Wirkung. Es muss ein Bonusetat vorgehalten werden der ausreicht, die zu vergütenden Leistungen zu honorieren.