Gesamtbetriebsrat hat hier keine Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz
Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats beim Gesundheitsschutz
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.07.2017, Aktenzeichen 1 ABR 59/15
Die Ausübung der Mitbestimmungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz obliegt grundsätzlich dem von den Arbeitnehmern unmittelbar gewählten Betriebsrat. Der Gesamtbetriebsrat ist nur für Angelegenheiten zuständig, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können.