Gesamtbetriebsrat hat hier keine Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz

Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats beim Gesundheitsschutz

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.07.2017, Aktenzeichen 1 ABR 59/15

Die Ausübung der Mitbestimmungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz obliegt grundsätzlich dem von den Arbeitnehmern unmittelbar gewählten Betriebsrat. Der Gesamtbetriebsrat ist nur für Angelegenheiten zuständig, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können.

Vergütung Abholung Dienstkleidung

Abholen von Dienstkleidung ist vergütungspflichtig

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.03.2014, Aktenzeichen 5 AZR 954/12

Sind Mitarbeiter verpflichtet Dienstkleidung zu tragen, dann müssen Aufwendungen für die Dienstkleidung ersetzt werden. Das gilt auch, wenn die Dienstkleidung außerhalb der Arbeitszeit von einem anderen Ort als die Dienststelle abzuholen ist.