Überstunden durch Umkleidezeiten für auffällige Dienstkleidung

Auffällige Dienstkleidung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06. September 2017, Aktenzeichen 5 AZR 382/16

Eine Dienstbekleidung ist auffällig, wenn der Träger aufgrund seiner Kleidung in der Öffentlichkeit einem bestimmten Berufszweig oder einer bestimmten Branche zugeordnet werden kann. Das An- und Ablegen einer besonders auffälligen Dienstkleidung ist eine vergütungspflichtige Arbeit.

Umkleidezeiten unterliegen dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Umkleidezeiten

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.11.2015, Aktenzeichen 1 ABR 76/13

Umkleidezeiten für besonders auffällige Dienstkleidung können als betriebliche Arbeitszeit gelten. Als besonders auffällig gilt die Arbeitskleidung, wenn die Arbeitnehmer anhand ihrer Dienstkleidung im öffentlichen Raum als Mitarbeiter des Unternehmens ihrer Arbeitgeberin identifiziert werden können.