Seminarkosten des Betriebsrats trägt die Arbeitgeberin

Seminarkosten Betriebsrat

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.11.2021, Aktenzeichen 7 ABR 27/20

Neben den eigentlichen Seminargebühren hat die Arbeitgeberin anlässlich einer nach § 37 Absatz 6 BetrVG erforderlichen Schulungsveranstaltung auch die notwendigen Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten des Betriebsratsmitglieds zu tragen, denn die Arbeitgeberin hat die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen.