Einigungsstelle – Vorsitzenden auswählen

Auswahl des Vorsitzenden einer Einigungsstelle

 Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.03.2019

Ein Vorsitzender der Einigungsstelle muss unparteilich und neutral gegenüber den Betriebsparteien sein, sowie über die notwendige Sach- und Rechtskunde verfügen. Deshalb werden in der Praxis überwiegend Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit für den Vorsitz der Einigungsstelle bestellt.