Betriebsratswahl – Elektronische Bekanntmachungen

Betriebsratswahl – Zulassungsverfahren für Vorschlagslisten

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.10.2021, Aktenzeichen 7 ABR 36/20

Hat der Wahlvorstand das Wahlausschreiben ausgehängt und ergänzend in elektronischer Form bekannt gemacht, müssen die Vorschlagslisten und weitere Bekanntmachungen ebenfalls sowohl durch Aushang als auch in der für das Wahlausschreiben ergänzend gewählten elektronischen Form vorgenommen werden.

Die Nachfrist von drei Arbeitstagen ist zwingend vorgeschrieben und steht nicht zur Disposition des Wahlvorstands, dieser kann die Frist weder verlängern noch verkürzen. Setzt der Wahlvorstand im Beanstandungsschreiben eine Frist, die nicht den Vorgaben des § 8 Absatz 2 WO entspricht, verstößt er damit gegen seine Verpflichtungen aus der Wahlordnung.