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Fristlose Kündigung unwirksam

Fristlose Kündigung unwirksam da Kündigungsgrund nicht beweisbar

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 14.03.2013, Aktenzeichen 10 Sa 351/12

Kann ein behaupteter Kündigungsgrund nicht bewiesen werden, so bleibt die fristlose Kündigung unwirksam.

Ein Speditionskaufmann kündigte fristgerecht sein Arbeitsverhältnis zum Ende des folgenden Monats, da er eine Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen plante.

Auf Anweisung des Dispositionsleiters druckte der Speditionskaufmann am Vormittag Kunden- und Preislisten aus und legte diese auf den Schreibtisch seines abwesenden Vorgesetzten. Am Nachmittag fuhr er zu einem anderen Standort der Speditionsfirma, um dort dem zuständigen Speditionsleiter das Kündigungsschreiben auszuhändigen. Der Speditionsleiter stellte den Speditionskaufmann bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von seiner Arbeitspflicht frei.

Anschließend besuchte der Speditionskaufmann seine Mutter an ihrem Arbeitsplatz in einem direkt konkurrierenden Speditionsunternehmen. Sie besuchten in diesem Unternehmen gemeinsam eine als „Controller“ beschäftigte Person. Ob er dem „Controller“ ausgedruckte Kunden- und Preislisten angeboten oder übergeben hat, bleibt ungeklärt. Eine im gleichen Speditionsunternehmen beschäftigte Speditionskauffrau wurde am gleichen Tag gekündigt.

Die gekündigte Speditionskauffrau berichtete in einem Vorstellungsgespräch bei der bisherigen Arbeitgeberin des Speditionskaufmannes von den Geschehnissen. 8 Tage nach diesem Vorstellungsgespräch kündigte die Arbeitgeberin dem Speditionskaufmann fristlos. Das Kündigungsschreiben, das mit dem Zusatz Personalrat unterschrieben war, wies er am nächsten Tag zurück. Wenige Tage später erhielt der Speditionskaufmann eine weitere fristlose Kündigung, unterschrieben vom Geschäftsführer. Gegen beide Kündigungen legte der Speditionskaufmann Klage ein und machte den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses bis zum fristgerechten Termin seiner eigenen Kündigung geltend.

In erster Instanz vor dem Arbeitsgericht Mainz (Urteil vom 27.06.2012, Az.: 4 Ca 407/12), wurde der Klage stattgegeben. Die Kündigungen stützen sich auf eine tatsächliche Übergabe der Kunden- und Preislisten. Die Übergabe sei aber nicht erwiesen, da die gekündigte Speditionskauffrau nicht darlegen konnte, wie sie die Übergabe der Listen wahrgenommen habe.

Die Arbeitgeberin legte Berufung ein. Sie argumentierte, die Kündigungen stützen sich nicht auf einen vollendeten Verstoß, sondern gegen erhebliche Pflichtverletzungen, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben. Es komme auf die Bereitschaft des Speditionskaufmannes an, die Informationen weiter zu geben, nicht auf den tatsächlichen Vollzug.

Der Speditionskaufmann bestreitet, die Listen angeboten oder übergeben zu haben.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) entschied, die fristlosen Kündigungen haben das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst. Für die fristlosen Kündigungen fehle es an einem wichtigen Grund.

Zur Beweiserhebung wurden drei Zeugen befragt. Nach der Zeugenbefragung war das LAG nicht ausreichend überzeugt davon, dass die Listen tatsächlich angeboten wurden. Die sich widersprechenden Zeugenaussagen lassen keinen eindeutigen Schluss zu, welche Zeugenaussage tatsächlich wahr ist.

Die Darlegungs- und Beweislast für eine außerordentliche Kündigung trägt der Kündigende ( BAG 18.09.2008 – 2 AZR 1039/06 – DB 2009, 964), also der Arbeitgeber.

Da es der Arbeitgeberin nicht gelungen ist, den Kündigungsvorwurf tatsächlich zu beweisen, bleiben die fristlosen Kündigungen unwirksam.