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Teilzeitarbeit gilt ohne schriftliche Ablehnung als bewilligt

Bewilligung von Teilzeitarbeit

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.06.2017, Aktenzeichen 9 AZR 368/16

Wird ein Antrag auf Teilzeitarbeit von der Arbeitgeberin nicht innerhalb von einem Monat nach Antragstellung schriftlich abgelehnt, so gilt der Antrag als bewilligt.

EltEine Flugbegleiterin ist seit 1989 bei ihrer Arbeitgeberin beschäftigt, zuletzt als Purserette (Leitende Flugbegleiterin). Für die Flugbegleiterin galt ein Teilzeitarbeitsvertrag vom August 2006 mit einer Arbeitszeit von 51,09% der Vollarbeitszeit. Seit April 2009 hatte die Flugbegleiterin wegen Schwangerschaft, Beschäftigungsverbot nach der Entbindung, Elternzeit, betrieblichem Familienjahr und nachfolgendem Sonderurlaub keine Arbeitsleistung mehr erbracht.

Ihre Rückkehr zu ihrem Arbeitsplatz im Juni 2014 nahm die Flugbegleiterin zum Anlass, auf elektronischem Wege einen Antrag auf weitere Verringerung der Arbeitszeit zu stellen. Sie beantragte, ihre Arbeitszeit von 51,09 % auf 50% zu senken. Entsprechend einem betrieblichen Arbeitszeitmodell sollte die Arbeitszeit blockweise monatlich geleistet werden. Demnach wäre jeder zweite Monat arbeitsfrei.

In einem maschinell erstellten, nicht unterschriebenen Schreiben lehnte die Arbeitgeberin im August 2014 den Wunsch der Flugbegleiterin nach veränderter Teilzeitbeschäftigung ab.

Die Flugbegleiterin beantragte vor dem Arbeitsgericht, die Arbeitgeberin zu verurteilen, sie mit einer 50%-tigen Teilzeitarbeit im Rahmen einer blockweisen Freistellung in jedem zweiten Monat zu beschäftigen.

Das Teilzeitverlangen diene der Vereinbarung von familiären und beruflichen Belangen. Durch die Freistellung solle die Betreuung ihres Kindes mit ihrem Lebenspartner, der als Flugkapitän im Schichtbetrieb bei der Arbeitgeberin tätig ist, gleichmäßig aufgeteilt und planbar geregelt werden. Den Wechsel zwischen zwei Teilzeitarbeitsmodellen biete die Arbeitgeberin ausdrücklich an.

Die Arbeitgeberin beantragte Klageabweisung. Der Antrag sei ausschließlich im betriebsinternen Antragsverfahren gestellt worden. Für die Arbeitgeberin sei nicht ersichtlich gewesen, dass es sich auch um einen Antrag nach §8 TzBfG (Teilzeit und Befristungsgesetz) handele. Das betriebliche elektronische Antragsverfahren bestehe gesondert neben dem Anspruch nach § 8 TzBfG und beeinträchtige diesen nicht. Das Teilzeitbegehren sei rechtsmissbräuchlich, da es der Flugbegleiterin allein um eine Neuverteilung der Arbeitszeit gehe. Die beantragte Verringerung der Arbeitszeit betrage lediglich 1,09%. Eine Fiktion nach § 8 Absatz 5 TzBfG habe deshalb nicht eintreten können. Die Ablehnung des Antrags sei formwirksam erfolgt, da die Einhaltung der Textform ausreichend sei.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Das Landesarbeitsgericht (LAG) gab der Feststellung im Hilfsantrag statt, dass sich die Arbeitszeit der Flugbegleiterin gemäß Teilzeitantrag vom 22. Juni 2014 auf 50 % der regelmäßigen Vollarbeitszeit reduziert habe, durch blockweise Freistellung im Monat Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember eines jeden Jahres.

Die Arbeitgeberin strebte mit ihrer Revision vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) die Wiederherstellung des Urteils des Arbeitsgerichts an. Die Flugbegleiterin verfolgte mit ihrer Anschlussrevision die Verurteilung der Arbeitgeberin nach dem Hauptantrag.

Das BAG entschied, die Flugbegleiterin habe Anspruch auf die aus dem Hauptantrag ersichtliche Beschäftigung. Die Revision gegen den Hilfsantrag falle deshalb nicht zur Entscheidung an.

Die Flugbegleiterin könne von der Arbeitgeberin verlangen, in dem geltend gemachten Umfang und nicht in den im Antrag genannten Monaten beschäftigt zu werden. Die Arbeitszeit der Flugbegleiterin habe sich gemäß § 8 Absatz 5 Satz 2 TzBfG in dem von ihr gewünschten Umfang verringert. Nach § 8 Absatz 5 Satz 3 TzBfG gelte die von ihr gewünschte Verteilung der Arbeitszeit als festgelegt. Die Flugbegleiterin habe entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin die Verringerung ihrer Arbeitszeit auch spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend gemacht und die gewünschte Verteilung gemäß § 8 Absatz 2 TzBfG angegeben.

Das Landesarbeitsgericht habe den Antrag der Flugbegleiterin vom 22. Juni 2014 ausgelegt und die Erklärung auch als Angebot nach § 8 TzBfG, die regelmäßige Arbeitszeit auf 50 % der regelmäßigen Vollarbeitszeit zu reduzieren, bei einer blockweisen Freistellung in den Monaten Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember jeden Jahres, verstanden. Diese Auslegung lasse keinen Rechtsfehler erkennen.

Die Flugbegleiterin habe für die Arbeitgeberin erkennbar eine rechtserhebliche und verbindliche Erklärung abgegeben. Dies werde schon an dem Zusatz in der Antragsmaske „Durch diese Eingabe haben Sie Ihre Teilzeitwünsche verbindlich gespeichert“ deutlich. Das Ausmaß der Verringerung auf 50 % sei in dem Antrag ausdrücklich enthalten. Der Zeitpunkt der Verringerung ergebe sich nicht ausdrücklich aus dem Antrag selbst, sei aber aus den Umständen eindeutig erkennbar. Die Flugbegleiterin habe im System der Arbeitgeberin unter „Teilzeit 2015“ ein Teilzeitmodell beantragt, welches ein Jahresmodell darstellt. Die Flugbegleiterin habe außerdem die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit bei einer Freistellung in den Kalendermonaten Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember angegeben.

Es handele sich auch um einen Antrag nach § 8 TzBfG. Eine Beschränkung des Antrags auf das von der Arbeitgeberin durchgeführte Antragsverfahren ist ihm nicht zu entnehmen. Gemäß § 8 Absatz 2 TzBfG muss der Arbeitnehmer die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung geltend machen. Die Benennung einer Anspruchsgrundlage ist hierfür nicht erforderlich.

Die Bestätigung des Eingangs des Teilzeitwunsches enthalte keine Formulierung, die erkennen ließe, dass Teilzeitwünsche nach § 8 TzBfG nicht gemeint sein sollen. Die Arbeitgeberin habe den Teilzeitwunsch nicht rechtzeitig schriftlich abgelehnt. Somit habe sich die Arbeitszeit im gewünschten Umfang verringert. Die begehrte Verteilung der Arbeitszeit gelte als festgelegt.

Die Ablehnung des Verringerungsverlangens der Klägerin hätte unter Einhaltung der Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) erfolgen müssen. Die Wahrung der Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB bei der Ablehnung eines Verringerungsverlangens nach dem TzBfG bewirke Rechtssicherheit für die Arbeitsvertragsparteien und eine Beweiserleichterung im Rechtsstreit, ob der hierzu Berechtigte den Antrag des Arbeitnehmers abgelehnt habe. Damit verbunden ist die Rechtssicherheit darüber, ob eine Fiktion gemäß § 8 Abs. 5 TzBfG eingetreten ist. Durch die Unterzeichnung und deren Verbindung mit dem Erklärungstext werde gewährleistet, dass die Erklärung inhaltlich vom Unterzeichner herrühre.

Das Schreiben der Arbeitgeberin vom 1. August 2014 erfüllte die Anforderungen des § 126 Abs. 1 BGB nicht. Hiernach muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

Dem Eintritt der Fiktion kann der Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht entgegengehalten werden. Gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG gilt die vom Arbeitnehmer beantragte Arbeitszeitverringerung als vereinbart, wenn die Arbeitgeberin den fristgerecht gestellten Antrag des Arbeitnehmers auf Verringerung der Arbeitszeit nicht spätestens einen Monat vor dem geplanten Beginn der Vertragsänderung schriftlich ablehnt.

Die Fiktion ersetzt die Annahme des Antrags des Arbeitnehmers durch die Arbeitgeberin. Sie tritt deshalb mit dem Inhalt des Antrags ein, den die Arbeitnehmerin auch hätte annehmen können. Ebenso könne die Arbeitgeberin auch durch bloße Untätigkeit die Zustimmungsfiktion zu einem aus ihrer Sicht rechtsmissbräuchlichen Antrag herbeiführen. Auch ein rechtsmissbräuchlicher Antrag stelle daher einen wirksamen Antrag dar.