Zustimmungspflichtige Versetzung bei der Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs

Zustimmungspflichtige Versetzung – Verlagerung Beschäftigungsort

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.11.2021, Aktenzeichen 7 ABR 18/20

Eine zustimmungspflichtige Versetzung bei der Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs liegt vor, wenn die Dauer von voraussichtlich einem Monat überschritten wird oder mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.

Wann gilt andere Tätigkeit als Versetzung?

Kurzzeitige Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.09.2020, Aktenzeichen 1 ABR 21/19

Die kurzzeitige Zuweisung einer anderen Tätigkeit in einem anderen Arbeitsbereich gilt nur dann als Versetzung, falls zwingend erhebliche Änderungen der äußeren Arbeitsumstände vorliegen. Die Änderung muss objektiv bedeutsam und für den Arbeitnehmer gravierend sein.