Restmandat des Betriebsrats
Mandat des Betriebsrats nach Betriebsschließung
Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 13.07.2015, Aktenzeichen 16 TaBVGa 165/14
Ein Betriebsrat bleibt so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der im Zusammenhang mit dem Untergang eines Betriebs durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist.