Teilnahme an Betriebsveranstaltung trotz Freistellung
Teilnahme eines freigestellten Mitarbeiters an Betriebsveranstaltungen
Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 22. Juni 2017, Aktenzeichen 8 Ca 5233/16
Ohne Sachgrund darf einem freigestellten Mitarbeiter die Teilnahme an betriebsöffentlichen Veranstaltungen nicht versagt werden.