Leiharbeitnehmer nicht auf Dauerarbeitsplätzen

Arbeitnehmerüberlassung nicht für Dauerarbeitsplätze

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 31.Juli 2013, Aktenzeichen 4 Sa 18/13

Dauerarbeitsplätze dürfen nicht in Form einer Arbeitnehmerüberlassung besetzt werden. Wird dennoch ein Dauerarbeitsplatz per Arbeitnehmerüberlassung besetzt, entsteht nach § 10 Satz 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Entleiher.