Fristlose Kündigung – Verdacht auf Diebstahl

Fristlose Kündigung wegen dringenden Verdachts auf Diebstahl

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.03.2012,  6 Sa 1845/11

Unbezahlte Ware im Wert von 12,02 Euro, sowie die unbezahlte Entnahme eines Beutels Streusplitt führte zur fristlosen Kündigung eines Filialleiters. 21 Jahre Betriebszugehörigkeit bewahrten nicht vor der fristlosen Kündigung. Das jahrelang aufgebaute Vertrauen wurde mit diesen Handlungen grundlegend zerstört. Es spielt keine Rolle, dass es sich um Sachen mit geringem Wert handelte.