Befristung des Arbeitsverhältnisses wird nicht durch unternehmerisches Risiko gerechtfertigt

Beendigung der Befristung eines Arbeitsverhältnisses

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.01.2018, Aktenzeichen 7 AZR 22/16

Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehende Beschäftigungsmöglichkeit rechtfertigt eine Befristung nicht. Eine solche Unsicherheit gehört zum unternehmerischen Risiko der Arbeitgeberin, das sie nicht durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags auf den Arbeitnehmer abwälzen darf.

Missbrauch mehrfach befristeter Arbeitsverhältnisse

Mehrfach befristete Arbeitsverhältnisse zur Vertretung im Schulbetrieb

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.10.2016, Aktenzeichen 7 AZR 135/15

Mehrfach befristete Arbeitsverhältnisse unterliegen häufig dem Missbrauchsverdacht. Befristete Arbeitsverhältnisse mit dem Sachgrund der Vertretung werden im Schulbetrieb selbst bei 15 Verlängerungen nicht als institutioneller Missbrauch angesehen.

Missbrauch befristeter Arbeitsverträge vermeiden

Vermeidung von Missbrauch befristeter Arbeitsverträge

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 21.09.2016, Aktenzeichen C-614/15

Die Verlängerung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge im öffentlichen Dienst ist als sachlicher Grund nicht gerechtfertigt, wenn lediglich Veränderungen im Tätigkeitsumfang dafür verantwortlich sind, dass die ausgeführten Kontrollaufgaben nicht dauerhaft sind. Ausgenommen davon sind Verlängerungen für Aufgaben, die tatsächlich einen besonderen Bedarf decken und keine haushaltspolitischen Erwägungen zur Basis haben. Die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge bis zum Abschluss eines Auswahlverfahrens ist ebenfalls unzulässig, falls diese sich als missbräuchliche Aneinanderreihung von befristeten Arbeitsverträgen erweist.