Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.01.2025, Aktenzeichen 1 AZR 135/24
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 15.01.2025 (Az. 5 AZR 135/24) ist eine wegweisende Entscheidung zum Thema Annahmeverzugslohn und der Frage, wann sich Arbeitnehmer einen hypothetischen „Zwischenverdienst“ anrechnen lassen müssen.
Aus Arbeitnehmersicht ist dieses Urteil besonders erfreulich, da es klare Grenzen für die Zumutbarkeit von schlechter bezahlten Stellen (auch beim bisherigen Arbeitgeber) zieht.
Hier ist die ausführliche Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte:
1. Der Kern der Entscheidung: Wann ist Untätigkeit „böswillig“?
Wenn eine Kündigung unwirksam ist, muss der Arbeitgeber den Lohn für die Zwischenzeit nachzahlen (Annahmeverzug). Er kann diesen Betrag aber kürzen, wenn der Arbeitnehmer es „böswillig unterlässt“, eine andere zumutbare Arbeit anzunehmen (§ 11 Nr. 2 KSchG).
Das BAG stellt klar:
- Keine „Eins-zu-eins“-Übernahme des Sozialrechts: Nur weil das Arbeitsamt eine Stelle für „zumutbar“ hält, ist sie das im Arbeitsrecht noch lange nicht. Sozialrechtliche Pflichten (Arbeitsmarktpolitik) und arbeitsrechtliche Pflichten (Rücksichtnahme auf den Arbeitgeber) sind zweierlei.
- Finanzielle Schmerzgrenze: Eine Stelle ist für Sie als Arbeitnehmer unzumutbar, wenn das Nettoentgelt dort niedriger wäre als das Arbeitslosengeld I, das Sie beziehen. Sie müssen sich nicht finanziell schlechter stellen als die soziale Sicherung, nur um den Arbeitgeber zu entlasten.
2. Der Sachverhalt (Beispiel aus der Praxis)
Eine langjährige Verwaltungsangestellte erhielt eine Änderungskündigung: Statt 28 Stunden sollte sie nur noch 15 Stunden arbeiten – bei massiv weniger Lohn. Sie lehnte ab und klagte erfolgreich gegen die Kündigung. Der Arbeitgeber wollte ihr für die Zeit des Prozesses keinen vollen Lohn nachzahlen, weil sie die Arbeit zu den (schlechteren) Bedingungen hätte aufnehmen können.
3. Die wichtigsten Punkte für Arbeitnehmer
A. Die „Arbeitslosengeld-Grenze“
Dies ist der wichtigste Schutzmechanismus des Urteils. Wenn der Arbeitgeber Ihnen während eines Kündigungsschutzprozesses eine „Prozessbeschäftigung“ zu schlechteren Bedingungen anbietet (z. B. weniger Stunden oder geringerer Stundenlohn), müssen Sie diese nicht annehmen, wenn Ihr Netto-Verdienst dort unter Ihrem ALG I läge. Das BAG sagt: Niemand handelt „böswillig“, wenn er sich für die finanziell bessere öffentlich-rechtliche Leistung entscheidet.
B. Beweislast liegt beim Arbeitgeber
Der Arbeitgeber muss beweisen, dass Sie eine zumutbare Arbeit böswillig abgelehnt haben. Er kann Ihnen zwar Stellenangebote (aus Zeitungen oder Portalen) zusenden, um Sie unter Druck zu setzen, aber er trägt das volle Risiko, wenn diese Stellen nicht exakt auf Ihr Profil passen oder unzumutbar sind.
C. Leistungsfähigkeit im Prozess
Der Arbeitgeber versuchte im Fall zu argumentieren, die Arbeitnehmerin sei krank und daher gar nicht „leistungsfähig“ gewesen (wer krank ist, kriegt keinen Annahmeverzugslohn).
- Vorteil für Arbeitnehmer: Das BAG entschied, dass kurze Krankheitsphasen vor oder nach dem Verzugszeitraum kein Indiz dafür sind, dass man während des gesamten Zeitraums unfähig war zu arbeiten. Wenn Sie sich dem Arbeitsamt zur Vermittlung zur Verfügung stellen, ist das ein starkes Indiz für Ihre Leistungsfähigkeit.
D. Berücksichtigung von Personalrats-Widersprüchen
Das Gericht deutete an, dass ein Widerspruch des Personalrats gegen eine Kündigung die Position des Arbeitnehmers zusätzlich stärken kann, insbesondere wenn daraus ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen resultiert.
4. Fazit für die Praxis (Ihre Strategie)
- Keine Angst vor Ablehnung schlechterer Angebote: Wenn Sie nach einer Kündigung ein Angebot erhalten, das finanziell schlechter ist als Ihr Arbeitslosengeld, dürfen Sie es ablehnen, ohne Ihren Anspruch auf vollen Annahmeverzugslohn zu verlieren.
- Meldung beim Arbeitsamt ist Pflicht: Melden Sie sich sofort arbeitssuchend und bewerben Sie sich auf ernsthafte Vorschläge. Damit zeigen Sie Ihren „Leistungswillen“ und entkräften den Vorwurf der Böswilligkeit.
- Dokumentation: Behalten Sie alle Bewerbungen und Absagen. Wenn der Arbeitgeber behauptet, Sie hätten „nichts getan“, können Sie Ihre Bemühungen lückenlos belegen.
- Rechnen Sie nach: Bevor Sie ein Angebot des Arbeitgebers zur Prozessbeschäftigung ablehnen, vergleichen Sie das voraussichtliche Netto-Gehalt mit Ihrem Bescheid über das Arbeitslosengeld. Liegt das Gehalt darüber, könnte eine Ablehnung als „böswillig“ gewertet werden.
Zusammenfassend:
Das BAG schützt Arbeitnehmer davor, durch existenzbedrohende Änderungsangebote während eines laufenden Prozesses in die Knie gezwungen zu werden. Das Arbeitslosengeld bildet nun eine rechtssichere „Untergrenze“ für die Zumutbarkeit.
