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Betriebsratsschulung muss bezahlt werden

Notwendige Betriebsratsschulung muss bezahlt werden

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 14.05.2012, 16 TaBV 226/11

Einem neuen Betriebsratsmitglied wurde über einen Zeitraum von insgesamt drei Wochen in gewerkschaftlich organisierten Seminaren Grundlagenwissen der Betriebsratsarbeit vermittelt. Die Arbeitgeberin hielt einen Zeitraum von maximal zwei Wochen für eine Grundlagenschulung als angemessen und verweigerte die Zahlung von Schulungskosten.

 

Zunächst nahm das neu gewählte Mitglied des Betriebsrats an einer einwöchigen Grundlagenschulung Betriebsrat I teil. Die Grundlagenschulung Betriebsrat II wurde ein Jahr später als Aufbaukurs von der gleichen Gewerkschaft angeboten und erstreckte sich über einen Zeitraum von zwei Wochen. Beide Kurse unterliegen einem einheitlichen pädagogischen Konzept, betonte der Betriebsrat.

Die Arbeitgeberin argumentierte, die wöchentlichen Kosten lägen bei einem freien Schulungsunternehmen, für vergleichbare Kurse, rund zweihundert Euro niedriger.

Das Landesarbeitsgericht sah keine Notwendigkeit für den Betriebsrat, zwingend den preislich günstigsten Anbieter zu wählen. Es liege im Ermessensspielraum des Betriebsrats, den passenden Anbieter auszuwählen. Das galt insbesondere deshalb, weil im Vergleich zum privaten Anbieter nur geringfügig höhere Kosten anfielen.

Das LAG erläutert:

Nach § 40 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Dazu gehören die Kosten, die anlässlich der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG entstanden sind.

Das gilt, soweit das vermittelte Wissen für die Betriebsratstätigkeit notwendig ist. Neben den reinen Seminarkosten hat der Arbeitgeber auch die Reisekosten einschließlich Verpflegung und Unterkunft zu erstatten.

Die Schulungsbedürftigkeit muss für neu gewählte Betriebsratsmitglieder nicht extra dargelegt werden, solange es sich um die Vermittlung von Grundkenntnissen im Betriebsverfassungsrecht, im allgemeinen Arbeitsrecht oder im Bereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung handelt. Es liegt in der Entscheidungsfreiheit des Betriebsrats, ob ein Betriebsratsmitglied zur Schulung gesandt wird.

Der Betriebsrat hat lediglich die Pflicht zu prüfen, ob die Teilnahme für die zu erwerbenden Kenntnisse erforderlich i. S. von § 37 Abs. 6 S. 1 BetrVG ist, ob die zu erwartenden Kosten der Größe und Leistungsfähigkeit des Betriebes angemessen ist und ob der Schulungszweck in einem angemessenen Verhältnis zu den hierfür aufzuwendenden Mitteln steht.

Für die Auswahl des Anbieters darf der Betriebsrat die Eignung des vermittelten Wissens sowie das didaktische Konzept der Veranstaltung einschätzen.

Der Betriebsrat ist nicht verpflichtet, bei vergleichbaren Seminarinhalten eine Marktanalyse durchzuführen und den günstigsten Anbieter auszuwählen.