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Betriebsrat sorgt für Einhaltung der Vorgaben für Überstunden

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Überstunden

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.06.2012, 12 Ta 95/12

Mit einer einstweiligen Verfügung erwirkte der Betriebsrat die Einhaltung der betrieblichen Mitbestimmung bezüglich der Arbeitszeitregelung im Rahmen des Arbeitszeitkontos für Arbeitnehmer.

In einem Betrieb mit mehr als 2.000 Mitarbeitern stellte der Betriebsrat 3 konkrete Verstöße der Arbeitgeberin gegen die Betriebsvereinbarung zum persönlichen Arbeitszeitkonto fest. Die Arbeitgeberin hatte in diesen Fällen Planungen vorgenommen, die ersichtlich die maximale Grenze von 120 Plusstunden überschritten. Für fünf weitere Mitarbeiter stellte der Betriebsrat die Überschreitung des festgelegten Grenzwertes für Überstunden fest, ohne von der Arbeitgeberin dazu beteiligt worden zu sein.

Die Bagatellisierung der Arbeitgeberin, dass es sich nur um Einzelfälle handele, muss vom Betriebsrat nicht hingenommen werden.

Für die vorübergehend Verlängerung der Arbeitszeit wurde eine Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeberin und Betriebsrat geschlossen. Die Betriebsvereinbarung enthält klare Regelungen, wie die Arbeitgeberin bei Erreichen vorgegebener Grenzwerte für Plusstunden zu verfahren hat.

Wird bei einem beliebigen Mitarbeiter in Vollzeit die 81. Plusstunde erreicht, ist der Betriebsrat schriftlich unter Mitteilung der geplanten Rückführungsmaßnahmen zu unterrichten. Für Teilzeitbeschäftigte gelten entsprechend anteilige Werte. Das persönliche Arbeitszeitkonto darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 120 Plusstunden oder 40 Minusstunden aufweisen.

Die Arbeitszeitplanungen werden in einem Dienstplan festgehalten, der einen Monat vor seiner Gültigkeit fertiggestellt und in das Zeitplanungssystem eingestellt sein muss. Die Arbeitszeit wird per Stempeluhr ermittelt und ist jederzeit, täglich aktualisiert, einsehbar.

Zur Interessenabwägung stellt das Arbeitsgericht fest:

Es ist auch kein notwendiges Interesse der Antragsgegnerin ersichtlich, Dienstplanungen vorzunehmen, die zu einer Überschreitung der in der Betriebsvereinbarung vorgesehenen Höchstgrenze von 120 Plusstunden auf dem persönlichen Arbeitszeitkonto führen. Sollte im Einzelfall eine derartige Planung notwendig sein, kann die Antragsgegnerin das Mitbestimmungsverfahren gemäß § 87 BetrVG einleiten.

Die Notwendigkeit der einstweiligen Verfügung wird vom Arbeitsgericht Köln wie folgt begründet:

Der Antragsteller kann hingegen nicht darauf verwiesen werden, zuzusehen, wie die verbindlich abgeschlossene Betriebsvereinbarung von der Antragsgegnerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens missachtet wird.