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Weihnachtsgeld mit Rechtsanspruch

Rechtsanspruch auf Weihnachtsgeld

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.02.2013, 10 AZR 177/12

Wird laut Arbeitsvertrag eine zusätzliche Zahlung von Weihnachtsgeld oder anderen Gratifikationen gewährt, so besteht ein rechtlicher Anspruch auf diese Leistungen. Der Zusatz „freiwillige soziale Leistung“ ändert nicht den rechtlichen Anspruch.

 

Eine Arbeitgeberin vereinbarte im Arbeitsvertrag mit ihrem Mitarbeiter die Zahlung von Sonderleistungen, die über die üblichen Lohnzahlungen hinausgehen. Speziell die Zahlung des Weihnachtsgeldes wurde konkret mit prozentualen Werten in Bezug auf das vereinbarte Monatsgehalt beziffert. Beginnend mit 40 % vom Monatsgehalt steigerte sich dieser Wert jährlich um 10 % bis zur Erreichung von 100 %.

Gleichzeitig wurde im Arbeitsvertrag der Rechtsanspruch für die Sonderzahlungen ausgeschlossen:

Die Zahlung der betrieblichen Sondervergütungen (Weihnachtsgratifikation, Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen) erfolgt in jedem Einzelfall freiwillig und ohne Begründung eines Rechtsanspruchs für die Zukunft.

In einem zusätzlichen Schreiben, das mit dem Weihnachtsgeld übergeben wurde, hatten die Mitarbeiter neben dem Empfang des Geldes zu bestätigen, dass kein Rechtsanspruch auf das freiwillig gezahlte Weihnachtsgeld besteht.

Die Arbeitgeberin zahlte 2009 aus wirtschaftlichen Gründen kein Weihnachtsgeld. Im Jahr 2010 wurde eine Sonderzahlung gewährt, die deutlich unter dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Wert des Weihnachtsgeldes lag und die Betriebstreue der Mitarbeiter belohnen sollte.

Ein Mitarbeiter klagte mit der Begründung, dass ihm die konkret im Arbeitsvertrag geregelten Beträge des Weihnachtsgeldes zustünden.

Die Arbeitgeberin argumentierte hingegen, dass der Vorbehalt der Freiwilligkeit eindeutig im Arbeitsvertrag formuliert sei. Die Arbeitnehmer hätten also gewusst, dass kein Rechtsanspruch auf diese Leistung besteht.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellte die Unwirksamkeit der Ausschlussregelung im Arbeitsvertrag fest. Es handele sich hier um eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Die Formulierung der Arbeitgeberin im Arbeitsvertrag ist nach Ansicht des BAG zwar eindeutig. Diese Formulierung steht jedoch im Widerspruch zu dem im Arbeitsvertrag vereinbarten konkreten Anspruch auf Weihnachtsgeld. Sie ist nicht klar und verständlich und deshalb im Sinne von § 307 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unwirksam.

Nach § 306 Absatz 1 BGB fällt eine unwirksame Regelung ersatzlos weg, der übrige Vertrag bleibt bestehen.

Das BAG entschied, der Mitarbeiter hat Anspruch auf Weihnachtsgeld für die Jahre 2009 und 2010. Die Arbeitgeberin muss das Weihnachtsgeld in der im Arbeitsvertrag jeweils vereinbarten Höhe gewähren.