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Rente nach Altersteilzeit

Altersteilzeit muss in Rente münden

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2014, Aktenzeichen  L 13 AL 283/12

Wird ein Altersteilzeitvertrag abgeschlossen, muss sich an das Ende der Altersteilzeit der Bezug der Altersrente anschließen. Wird hingegen nach der Altersteilzeit Arbeitslosengeld beantragt, so widerspricht dieses Verhalten dem Zweck des Altersteilzeitgesetzes.

Ein kaufmännischer Angestellter wurde relativ kurzfristig von seinem Arbeitgeber zu einem Vertrag über Altersteilzeit gedrängt. Die Altersteilzeit wurde über einen Zeitraum von 6 Jahren in Form eines Blockmodells vereinbart.  Die ersten 3 Jahre wurden mit Vollzeitarbeit ausgefüllt, die übrigen 3 Jahre mit Freistellung.

Zum Ende der Freistellungsperiode beantragte der kaufmännische Angestellte nahtlos Arbeitslosengeld. Der Bescheid wurde für die Dauer von 720 Tagen ausgesprochen, vorbehaltlich einer möglichen Sperrzeit von 12 Wochen zum Beginn der Bezugszeit.

Der endgültige Bescheid enthielt neben den 12 Wochen Sperrzeit eine Kürzung der Bezugszeit von 180 Tagen. Der kaufmännische Angestellte legte Widerspruch ein, der abgelehnt wurde. Die daraufhin erfolgte Klage beim Sozialgericht (SG) Freiburg blieb erfolglos. Vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) verfolgte der kaufmännische Angestellte seinen Widerspruch gegen den reduzierten Bescheid über Arbeitslosengeldbezug weiter.

Der kaufmännische Angestellte machte geltend, er sei mit dem Abschluss des Altersteilzeitvertrages einer drohenden Kündigung zuvor gekommen. Die Geschäftsleitung habe einer Verlängerung der Altersteilzeit bis zur Vollendung seines 63. Lebensjahres nicht zugestimmt.

Nach Ansicht des SGs habe der kaufmännische Angestellte zumindest grob fahrlässig zu seiner Arbeitslosigkeit beigetragen, indem er von einem unbefristeten Arbeitsverhältnis in einen befristeten Altersteilzeitvertrag wechselte. Das SG billigte dem kaufmännischen Angestellten zu, dass die Umstände zum Vertragsabschluss einen gewissen Druck auf ihn ausgeübt haben können. Ein Gespräch unter vier Augen mit dem Geschäftsführer, das Alter des kaufmännischen Angestellten und eine bevorstehende Gesetzesänderung seien jedoch kein objektiv wichtiger Grund den Altersteilzeitvertrag in dieser Form abzuschließen.

Das LSG bestätigte die Rechtsprechung des SG Freiburg. Nach § 144 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) in der Fassung vom 21. Dezember 2008 trete eine Sperrzeit ein, falls sich der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund versicherungswidrig verhalte. Es sei versicherungswidrig, wenn ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis löse und damit vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeiführe. Da der kaufmännische Angestellte kein Anschlussarbeitsverhältnis in Aussicht hatte, sei von einem grob fahrlässigen Verhalten auszugehen.

Vereinbart ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber Altersteilzeit im Blockmodell unter Umwandlung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses in ein befristetes, liegt darin die Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses, die eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld auslösen kann (BSG, Urteil vom 21. Juli 2009, Az.: B 7 AL 6/08).

Eine Sperrzeit sei nur dann auszusprechen, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände ein anderes Verhalten zumutbar gewesen wäre. Die Altersteilzeit wurde jedoch von der Umwandlung eines unbefristeten in ein befristetes Arbeitsverhältnis begleitet. Damit wurde der Grundstein zur anschließenden Beschäftigungslosigkeit gelegt. Das LSG kam zu der Ansicht, dass der kaufmännische Angestellte diese Situation schuldhaft herbeigeführt habe, da kein konkretes Anschlussarbeitsverhältnis in Aussicht stand. Deshalb sei die Bezugssperre des Arbeitslosengeldes gerechtfertigt.

Das Ziel des Altersteilzeitgesetzes sei es, einen nahtlosen Übergang zwischen Altersteilzeit und Rente zu erreichen. Der Bezug von Arbeitslosengeld und damit die Belastung der Arbeitslosenversicherung solle mit dem Altersteilzeitgesetz vermieden werden. Es sei der Wille des Gesetzgebers, dass eine Sperrzeit ausgesprochen werde, falls nach der Altersteilzeit erneuter Anspruch auf Versicherungsleistungen im Form von Arbeitslosenbezügen gestellt wird.

Nehme ein Versicherter nach der Altersteilzeit nicht die Möglichkeit der abschlägigen Altersrente in Anspruch und stelle sich wieder dem Arbeitsmarkt zur Verfügung, führe er bewusst den Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit herbei.

Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.