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Auskunftsanspruch auf personenbezogene Daten

Auskunft über personenbezogene Daten

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 03.02.2014, Aktenzeichen 10 AZB 77/13

Arbeitnehmer haben Anspruch auf Auskunft über die bei der Arbeitgeberin gespeicherten personenbezogenen Daten.

Ein Justiziar verlangte nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Auskunft über seine bei der Arbeitgeberin gespeicherten personenbezogenen Daten. In diesem Zusammenhang verlangte er Auskunft über die Herkunft der Daten, den Zweck ihrer Speicherung und mögliche Empfänger der Daten. Dem Auskunftsbegehren waren Berichte über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Justiziars und seine neue Tätigkeit auf Nachrichtenportalen vorausgegangen.

Der Anspruch auf Auskunft über personenbezogen Daten wurde vor dem Arbeitsgericht bestätigt. Der Weg zu den Arbeitsgerichten sei eröffnet. Die Arbeitgeberin erreichte mit einer sofortigen Beschwerde vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) die Aufhebung des Beschlusses des Arbeitsgerichts. Das LAG argumentierte, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei unzulässig.

Vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) verfolgte der Justiziar seinen Auskunftsanspruch weiter. Er verlangte die Wiederherstellung der Entscheidung des Arbeitsgerichts.

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte den Auskunftsanspruch auf personenbezogene Daten.

Arbeitsgerichte seien grundsätzlich für bürgerliche Rechtstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern zuständig, die sich aus unmittelbarem wirtschaftlichem oder rechtlichem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis ergeben.

Der vom Justiziar erhobene Anspruch auf Auskunft nach § 34 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) beruhe auf dem Arbeitsverhältnis und sei durch dieses bedingt. Das Auskunftsbegehren basiere auf einer Berichterstattung über das Arbeitsverhältnis und seine Beendigung. Das Auskunftsverlangen beziehe sich auf personenbezogene Daten nach  § 32 BDSG, die für das Arbeitsverhältnis erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Damit bestehe ein rechtlicher Bezug zum Arbeitsverhältnis. Der Rechtsweg über die Arbeitsgerichte ist damit zugelassen. Für diese Entscheidung spiele es keine Rolle ob andere Rechtswege ebenfalls zulässig und möglich wären.