Wahlrecht des Arbeitsverhältnisses bei Betriebsaufspaltung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.10.2017, Aktenzeichen 8 AZR 63/16
Im Fall der Betriebsaufspaltung muss der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses zustimmen. Fehlt die Zustimmung, hat der Arbeitnehmer das Wahlrecht, mit welchem der übernehmenden Rechtsträger das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird.
Eine Datenbearbeiterin war seit 1991 in einem Unternehmen beschäftigt, das auf Verfahren und Prozesse zur systematischen Analyse von Daten in elektronischer Form im Bereich Abrechnungen im Luftverkehr spezialisiert war. Hauptauftraggeberin war die Muttergesellschaft, ein deutsches Luftfahrtunternehmen.
Die Muttergesellschaft entschied im Februar 2013, die Aufträge künftig an Dritte, konzernangehörige Gesellschaften im Ausland sowie an konzernfremde Gesellschaften im Ausland und zu einem Teil an eine konzernangehörige Gesellschaft im Inland zu vergeben. Darauf basierend beschlossen die Gesellschafterversammlung und die Geschäftsführung, das Unternehmen in zwei neu zu gründende Gesellschaften zu spalten.
Auf eine Gesellschaft sollten die Aufgaben und Prozesse und zugehörige Betriebsmittel übertragen werden, die weiterhin in Deutschland verbleiben (Onshore-Tätigkeiten). Auf die andere Gesellschaft sollten Aufgaben und Prozesse mit den zugeordneten Betriebsmitteln übertragen werden, die nur noch vorübergehend in Deutschland verbleiben und später an Dritte vergeben werden sollten und damit absehbar wegfielen.
Die Aufteilung der Mitarbeiter wurde entsprechend der von ihnen zuletzt ausgeführten Prozesse und Tätigkeiten geplant. Im Rahmen der Aufspaltung schloss die Geschäftsführung mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich ab. Darin war festgeschrieben, dass die Spaltung der Gesellschaft mit Wirkung zum 1. Januar 2015 wirksam werde. Für die neu zu gründende Gesellschaft mit vorübergehenden Aufgaben wurde der Schließungstermin für spätestens Ende Dezember 2019 festgelegt, falls nicht bereits früher keine Mitarbeiter mehr im Beschäftigungsverhältnis stehen.
Die Verlagerung von Aufgaben entsprechend dem Shoring-Konzept wurde für das Jahr 2014 festgeschrieben. Sollten die Gesellschaften zum Zeitpunkt der Betriebsspaltung noch nicht Rechtsnachfolger geworden sein, würden zwei selbstständige betriebliche Einheiten gebildet, die mit Wirksamwerden der Aufspaltung auf die beiden Gesellschaften übertragen werden.
Dem Interessenausgleich wurden zwei Mitarbeiterlisten angefügt, die jeweils den neu zu gründenden Gesellschaften zugeordnet waren. Die Zuordnung erfolgte im Rahmen von Spaltungsvertrag und Interessenausgleich. Die Mitarbeiter für die temporäre Gesellschaft würden neben der punktuellen Abarbeitung einzelner Aufgaben im Rahmen eines Weiterbildungs- und Schulungskonzeptes für den internen sowie externen Arbeitsmarkt weitergebildet.
Mit Schreiben vom 16. April 2015 unterrichtete die Arbeitgeberin die Datenbearbeiterin, durch die geplante Aufspaltung komme es zu einem Betriebsübergang. Es sei geplant, das Arbeitsverhältnis der Datenbearbeiterin auf die temporäre Weiterbildungsgesellschaft zu übertragen. Das Arbeitsverhältnis der Datenbearbeiterin war im Aufspaltungs- und Übernahmevertrag den Prozessen zugeordnet, die auf die temporäre Weiterbildungsgesellschaft übertragen wurden.
Am 6. Mai 2015 reichte die Datenbearbeiterin Klage beim Arbeitsgericht ein. Sie begehrte die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis der neu zu gründenden Gesellschaft, die zukünftig Aufgaben innerhalb Deutschlands zu erfüllen habe, zugeordnet werde. In der Berufungsinstanz vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) beantragte sie lediglich die Feststellung, dass zwischen ihr und der bisherigen Arbeitgeberin ein Arbeitsverhältnis bestehe und sie Anspruch auf Weiterbeschäftigung habe.
Die Datenbearbeiterin begründete, ihr Arbeitsverhältnis sei im Wege des Betriebsübergangs auf ihre neue Arbeitgeberin übergegangen. Ihre Zuordnung im Interessenausgleich zur temporären Gesellschaft sei nicht tragfähig. Der Interessenausgleich sei bereits aus formellen Gründen unwirksam, da nicht der Betriebsrat, sondern der Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat zuständig sei.
Dia temporäre Gesellschaft sei weder ein Betrieb noch ein Betriebsteil oder zumindest eine abgrenzbare betriebliche Einheit, sondern lediglich die Zusammenfassung von Aufgaben und Prozessen, die nicht mehr benötigt würden. Die zu spaltende Gesellschaft als ihre bisherige Arbeitgeberin sei auch nicht befugt gewesen, ihr – einseitig – ihre bisherigen Aufgaben zu entziehen und sie zu verpflichten, sich zu bewerben, zu qualifizieren und eine anderweitige Beschäftigung auch außerhalb des Konzerns aufzunehmen.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Die Berufung der Datenbearbeiterin wurde vom Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit ihrer Revision vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) verfolgte sie ihr Klagebegehren weiter. Das BAG entschied, die Klage sei begründet, die zulässige Revision erfolgreich. Der Klage sei stattzugeben.
Es könne dahinstehen, ob das Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Betriebsüberganges auf die temporäre Gesellschaft übergegangen sei. Das Arbeitsverhältnis der Datenbearbeiterin könne nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG (Umwandlungsgesetz) auf die neue Gesellschaft nur mit Zustimmung der Datenbearbeiterin übergehen. Eine solche Zustimmung hat die Datenbearbeiterin nicht erteilt.
Eine andere Sichtweise ergebe sich auch nicht aus der Zuordnung der Datenbearbeiterin in der Anlage 4 zum Interessenausgleich. Diese Zuordnung sei grob fehlerhaft und damit unverbindlich.
Wegen der fehlenden Zustimmung der Datenbearbeiterin zu einem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge nach § 131 Absatz 1 Nummer 1 UmwG auf die temporäre Gesellschaft hatte die Klägerin nach der Aufspaltung und dem damit verbundenen Untergang ihrer bisherigen Arbeitgeberin ein Wahlrecht. Sie habe das Wahlrecht ausgeübt, indem sie äußerte, dass sie in einem Arbeitsverhältnis zur neuen Arbeitgeberin stehe, weshalb diese zur Weiterbeschäftigung der Datenbearbeiterin zu den zuletzt mit der untergegangenen Arbeitgeberin vereinbarten Arbeitsbedingungen verpflichtet sei.
Nach § 131 Absatz 1 Nummer 1 UmwG bewirkte die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers, dass das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers entsprechend der im Spaltungs- und Übernahmevertrag vorgesehenen Aufteilung jeweils als Gesamtheit auf die übernehmenden Rechtsträger übergeht. Auch Arbeitsverhältnisse können im Wege der Gesamtrechtsnachfolge von einem übertragenden auf einen übernehmenden Rechtsträger übergehen. Im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge nach § 131 Absatz 1 Nummer 1 UmwG werde im Fall der Aufspaltung des übertragenden Rechtsträgers vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses zustimmt, denn höchstpersönliche Rechte und Pflichten seien von der Rechtsnachfolge ausgenommen.
Die notwendige Zustimmung des Arbeitnehmers erfolge auch aus den grundrechtlichen Wertungen von Artikel 12 Absatz 1 GG (Grundgesetz). Dieser garantiere dem Arbeitnehmer die freie Wahl des Arbeitsplatzes und somit auch die freie Wahl des Vertragspartners. Der Arbeitgeber solle nicht verpflichtet werden für eine Arbeitgeberin zu arbeiten, die er nicht frei gewählt habe. Diesen grundrechtlichen Wertungen könne jedenfalls im Fall der Aufspaltung des übertragenden Rechtsträgers, da dieser mit dem Wirksamwerden der Aufspaltung untergehe, nur durch ein Zustimmungserfordernis ausreichend Rechnung getragen werden.
Vorliegend scheitere ein Übergang des Arbeitsverhältnisses der Datenbearbeiterin auf die temporäre Weiterbildungsgesellschaft im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge nach § 131 Absatz 1 Nummer 1 UmwG an der fehlenden Zustimmung der Datenbearbeiterin.
Das Arbeitsverhältnis sei mit Wirksamwerden der Spaltung nicht im Wege des Betriebsteilübergangs übergegangen. Ein Betriebsteilübergang setze voraus, dass die übergehende Einheit ihre Identität bewahre. Entscheidend sei, dass die funktionelle Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zwischen den übertragenen Faktoren beibehalten werde und es dem Erwerber derart ermögliche, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen.
Die temporäre Weiterbildungsgesellschaft habe keine übergangsfähige wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität übernommen. Sie verfügte nicht über eine hinreichend strukturierte und selbständige Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck, die darauf angelegt war, ihre vor der Übernahme vorhandene Identität nach der Übernahme zu bewahren. Sie war vielmehr eine bloße Zusammenfassung von „Prozessen“ und Aufgaben sowie von Arbeitnehmern, deren Beschäftigungsmöglichkeit zu den ursprünglich vereinbarten Arbeitsbedingungen nach der Übernahme/Spaltung mangels entsprechender Aufträge bald entfallen würde.
Die der übernehmenden (temporären) Gesellschaft zugeordneten Betriebsmittel dienten weder der Fortführung der von der bisherigen Gesellschaft ausgeübten Tätigkeit noch der Ausübung einer gleichartigen Tätigkeit. Zugeordneten Mitarbeiter seien nach der Übernahme nur noch mit der punktuellen Abarbeitung einzelner Aufgaben befasst und im Übrigen im Rahmen eines Weiterbildungs- und Schulungskonzepts für den internen, wie externen Arbeitsmarkt weitergebildet worden.
Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts und der Rechtsauffassung der Arbeitgeberin räume § 323 Absatz 2 UmwG den zuständigen Betriebspartnern nicht das Recht ein, Arbeitnehmer wirksam einem beliebigen Spaltprodukt zuzuordnen. Die Zuordnung müsse nach den Kriterien und Vorgaben des § 613a Absatz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und damit zu einer übergangsfähigen wirtschaftlichen Einheit im Sinne von § 613a Absatz 1 Satz 1 BGB und der Richtlinie 2001/23/EG erfolgen. Erfolge die Zuordnung indes nicht zu einer wirtschaftlichen Einheit, die darauf angelegt ist, identitätswahrend fortgeführt zu werden, sei die Zuordnung grob fehlerhaft und damit unverbindlich.
Die Betriebsparteien hätten nicht die Rechtsmacht, Arbeitnehmer in einem Interessenausgleich einer nicht übergangsfähigen wirtschaftlichen Einheit zuzuordnen. Da die Betriebsparteien das Arbeitsverhältnis der Datenbearbeiterin im Interessenausgleich nicht einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne von § 613a Absatz 1 Satz 1 BGB und der Richtlinie 2001/23/EG zugeordnet hätten, die darauf angelegt war, identitätswahrend fortgeführt zu werden, und die auch nicht identitätswahrend fortgeführt wurde, sei die Zuordnung, entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts, grob fehlerhaft im Sinne von § 323 Abs. 2 UmwG und damit unverbindlich.
Die fehlende Zustimmung der Datenbearbeiterin führte weder dazu, dass ihr Arbeitsverhältnis mit Wirksamwerden der Spaltung erlosch, noch dazu, dass es mit allen neuen Rechtsträgern einheitlich fortbestehe. Die Datenbearbeiterin habe das Wahlrecht dahin ausgeübt, dass ihr Arbeitsverhältnis mit der neuen Arbeitgeberin fortgesetzt wird. Zwischen ihr und der neuen Arbeitgeberin bestehe seit dem 27.Mai 2015 ein Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen des Arbeitsverhältnisses, das bis zum 26.Mai bestanden hat.