Betriebsübergang – Unwirksamkeit der Monatsfrist

Widerspruch Betriebsübergang Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 26.07.2022, Aktenzeichen 8 Sa 68/20 Fehlerhafte oder unvollständige Information über einen Betriebsübergang führt zur Unwirksamkeit der Monatsfrist für den Widerspruch. Ein Referent war als außertariflicher Mitarbeiter beschäftigt und nicht gewerkschaftlich organisiert. Im Rahmen der Neuordnung des Energiemarktes in Deutschland wurden im Konzern strukturelle Veränderungen und personelle Anpassungen beschlossen. Im … Weiterlesen

Annahmeverzug – Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes

Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.05.2021, Aktenzeichen 5 AZR 520/20

Ein Arbeitnehmer muss sich nur dann böswillig unterlassenen anderweitigen Verdienst anrechnen lassen, wenn ihm ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er während des Annahmeverzugs trotz Kenntnis aller objektiven Umstände vorsätzlich untätig bleibt und eine ihm nach Treu und Glauben zumutbare anderweitige Arbeit nicht aufnimmt oder die Aufnahme der Arbeit bewusst verhindert.

Betriebsübergang ohne Betriebsmittel

Betriebsübergang ohne Übernahme der Betriebsmittel

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 27.02.2020, Aktenzeichen C 298/18

Ein Betriebsübergang kann auch ohne Übergang von Betriebsmitteln erfolgen, wenn der neue Unternehmensinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil der Belegschaft übernimmt, die sein Vorgänger gezielt für diese Tätigkeit eingesetzt hatte.

Wann gilt ein Unternehmen als “beherrschend”?

Beherrschendes Unternehmen

 Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.12.2018, Aktenzeichen 10 Sa 284/16 und 10 Sa 921/16

Ermöglicht eine rechtliche Verbindung beliebiger Art einem Unternehmen einen bestimmenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen und ermöglicht die rechtliche Verbindung, Massenentlassungen in Betracht zu ziehen oder vorzunehmen, handelt es sich um ein beherrschendes Unternehmen.

Konzernbetriebsvereinbarung – Geltung nach Betriebsübergang

Weitergeltung einer Konzernbetriebsvereinbarung nach Betriebsübergang

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 06.07.2018, Aktenzeichen 6 TaBV 4/18

Betriebsvereinbarungen gelten nach einem Betriebsübergang kollektivrechtlich weiter. Das gilt auch für Konzernbetriebsvereinbarungen, die dann als Einzelbetriebsvereinbarung weiter gelten.

Betriebsübergang unwirksam – Arbeitsverhältnis besteht fort

Fortbestand Arbeitsverhältnis nach unwirksamen Betriebsübergang

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.01.2018, Aktenzeichen 8 AZR 308/16
(Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 25.01.2018, 8 AZR 309/16)

Geht ein Arbeitsverhältnis infolge eines unwirksamen Betriebsübergangs nicht auf den Erwerber über, bleibt das Arbeitsverhältnis mit der bisherigen Arbeitgeberin bestehen.

Vergütungsordnung – Mitbestimmung nach Betriebsübergang

Mitbestimmung beim Entgelt nach Betriebsübergang

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.02.2018, Aktenzeichen 1 ABR 53/16

Ein Betriebserwerber ist grundsätzlich zur Fortführung der im Betrieb bestehenden Vergütungsordnung verpflichtet, da er betriebsverfassungsrechtlich an die Stelle des früheren Betriebsinhabers tritt.

Betriebsvereinbarung – Kündigung nach Betriebsübergang

Kündigung einer Betriebsvereinbarung im Zuge eines Betriebsübergangs

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 30.05.2018, Aktenzeichen 6 Sa 55/18

Die Kündigung einer Betriebsvereinbarung kann nach einem Betriebsübergang auch dann wirksam an den Betriebsrat gerichtet werden, wenn die Vereinbarung nach dem Übergang individualrechtlich weiter gilt.

Zustimmung des Arbeitnehmers bei Betriebsspaltung

Wahlrecht des Arbeitsverhältnisses bei Betriebsaufspaltung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.10.2017, Aktenzeichen 8 AZR 63/16

Im Fall der Betriebsaufspaltung muss der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses zustimmen. Fehlt die Zustimmung, hat der Arbeitnehmer das Wahlrecht, mit welchem der übernehmenden Rechtsträger das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird.

Kollektivvertrag gilt nach Betriebsübergang zunächst weiter

Geltung von Tarifverträgen nach Betriebsübergang

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 27. April 2017, Aktenzeichen C-680/15 und C-681/15

Im Rahmen eines Betriebsüberganges gehen die Rechte und Pflichten des Veräußerers, die sich aus dem bestehenden Arbeitsvertrag bzw. Arbeitsverhältnis ergeben, auf den Erwerber über. Die im Kollektivertrag vereinbarten Arbeitsbedingungen sind vom Erwerber solange in gleichem Maße aufrecht zu erhalten wie beim Veräußerer, bis der Kollektivvertrag abgelaufen oder gekündigt wurde, oder ein anderer Kollektivvertrag angewendet wird.