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Günstigkeit – Vergleich von Tarifverträgen

Günstigkeit eines Tarifvertrages

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.08.2018, Aktenzeichen 5 AZR 551/17

Werden Tarifverträge verglichen um festzustellen, welcher Tarifvertrag günstiger ist, sind Sachgruppenvergleiche heranzuziehen. Teilbereiche von Tarifregelungen, die in einem inneren Zusammenhang stehen, werden verglichen. Arbeitszeit und Arbeitsentgelt sind zu einer Sachgruppe zusammenzufassen.

Ein Servicetechniker im Außendienst eines Telekommunikationsunternehmens war Mitglied in der Gewerkschaft ver.di (Vereinte Dienstleistungsgesellschaft). Im Juni 2007 ging sein Arbeitsverhältnis im Wege eines Betriebsüberganges von der Deutschen Telekom AG (DTAG) auf die neue Arbeitgeberin über.

Die sogenannten Vorfesttage am 24. und 31. Dezember waren nicht arbeitsfrei und verpflichteten nicht zum Zeitausgleich. Mitarbeiter erhielten an diesen Tagen je Arbeitsstunde einen Zuschlag in Höhe von 50% ab 12.00 Uhr und in Höhe von 100% ab 18.00 Uhr. Der entsprechende mit ver.di abgeschlossene Manteltarifvertrag „Erholungszeit“ fand für den Servicetechniker als „On-Site-Mitarbeiter“ keine Anwendung. Wegen der Tarifgebundenheit beider Seiten fanden die mit der Gewerkschaft ver.di abgeschlossenen Tarifverträge zwingend und unmittelbar Anwendung. Zusätzlich galten die für die DTAG (als vorherige Arbeitgeberin) geltende Tarifverträge statisch mit Tarifstand von Juni 2007, soweit sie günstiger waren.

Der Servicetechniker ging davon aus, die Regelungen in den Tarifwerken der DTAG seien günstiger als diejenigen, die für die Arbeitgeberin gelten. Mit seiner Klage vor dem Arbeitsgericht verlangte er zukünftig eine Erholungszeit von 4,19 Minuten je geleisteter Arbeitsstunde, sowie die Nachgewährung dieser Erholungszeit für den Zeitraum Januar 2012 bis März 2016. Die Arbeitgeberin habe ihm zudem einen zusammenhängenden Zeitausgleich für den 24.12 und 31.12 der Jahre 2012 bis 2015 in Höhe von achtmal 7 Stunden und 36 Minuten zu gewähren.

Die Arbeitgeberin beantragte Klageabweisung. Die Regelungen bezüglich Arbeitszeit an den Vorfesttagen und zur Erholungszeit seien der Sachgruppe „Arbeitszeit und Arbeitsentgelt“ zuzuordnen. Objektiv seien diese Regelungen günstiger als die Regelungen der DTAG mit Tarifstand Juni 2007.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Mit seiner Berufung vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) verfolgte der Servicetechniker sein Klageanliegen weiter. Das LAG gab der Klage in Bezug auf die Entlohnung zu den Vorfesttagen statt. Im Übrigen wies das LAG die Revision zurück. Vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) verfolgte der Servicetechniker seine Gesamtklage weiter.

Das BAG entschied, die Revision des Servicetechnikers sei unbegründet. Die Klage sei insgesamt unbegründet. Das LAG habe zu Unrecht der Klage teilweise stattgegeben. Die Bestimmungen der Tarifverträge, die zwischen der DTAG und ver.di geschlossen wurden und statisch mit dem Tarifstand Juni 2007 angewandt werden, kämen nur zur Anwendung, soweit sie günstiger seien als die für das Arbeitsverhältnis normativ geltenden Tarifbestimmungen. Ein Widerspruch zwischen beiden Regelwerken sei nach dem Günstigkeitsprinzip zu lösen. Für die Prüfung der Günstigkeit könne weder ein punktueller Vergleich von Einzelregelungen noch ein Gesamtvergleich durchgeführt werden. Die Günstigkeit sei durch einen Sachgruppenvergleich zu ermitteln. Teilkomplexe der unterschiedlichen Regelungen, die in einem inneren Zusammenhang stehen, seien in einem Sachgruppenvergleich zu betrachten. In diesem Günstigkeitsvergleich seien die abstrakten Regelungen und nicht das Ergebnis ihrer Anwendung im Einzelfall maßgebend. Könne nicht objektiv zweifelsfrei festgestellt werden, dass die vom Tarifwerk abweichende Regelung günstiger sei, verbleibe es bei der zwingenden Geltung des Tarifvertrages.

Dauer der Arbeitszeit und das entsprechende Entgelt seien zu einer Sachgruppe zusammenzufassen, da sie sich nicht isoliert bezüglich der Günstigkeit betrachten ließen.
Der Servicetechniker habe nach diesen Grundsätzen weder Anspruch auf die Gewährung von Zeitausgleich für die Vorfesttage noch Anspruch auf Erholungszeit nach dem Tarifvertrag der DTAG. Diese statisch anwendbaren Regelungen der Tarifverträge der DTAG betreffend die Arbeitszeit und das Arbeitsentgelt seien im Streitzeitraum nicht günstiger im Sinne von § 4 Absatz 3 TVG (Tarifvertragsgesetz) als die bei der Arbeitgeberin geltenden tariflichen Regelungen.

Entgegen der Auffassung des LAG bildeten die Regelungen zur Arbeit an den Vorfesttagen keine eigene Sachgruppe, sondern seien der Sachgruppe „Arbeitszeit und Entgelt“ zuzuordnen. Die Tarifparteien hätten die Bestimmungen zur Arbeitszeit an den Vorfesttagen in einen Abschnitt des Manteltarifvertrages DTAG mit der Überschrift „Regelungen zur Arbeitszeit“ aufgenommen. Unabhängig davon stünden die Bestimmungen in engem sachlichem Zusammenhang mit dem Arbeitsentgelt. Die Arbeitsbefreiung sei eine Zeitgratifikation in Form bezahlter Freizeit aus besonderem Anlass.

Das LAG habe zu Recht angenommen, die Regelungen zur Gewährung einer Erholungszeit nach dem Tarifvertrag Erholungszeit der DTAG seien der Sachgruppe „Arbeitszeit und Arbeitsentgelt“ zuzuordnen. Die Erholungszeit stehe inhaltlich in engem, innerem sachlichem Zusammenhang mit dem Arbeitsentgelt. Die Tarifparteien verstünden die Erholungszeit inhaltlich als bezahlte Pause. Darauf basierend seien die Erholungszeiten zu 75% zu Kurzpausen zusammenzufassen. In ihrer Wirkung sei die Erholungszeit in Bezug auf die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit (§ 11 MTV DTAG) eine Verkürzung der tatsächlich zu leistenden Arbeitszeit bei vollem Lohnausgleich.

Der Servicetechniker habe zwar nach den bei der Arbeitgeberin geltenden tariflichen Regelungen länger arbeiten müssen, jedoch lag sein Entgelt nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts im Streitzeitraum in jedem Jahr erheblich über demjenigen, das er nach den Tarifregelungen der DTAG – Stand 24. Juni 2007 – erhalten hätte. Deshalb ließen sich die arbeitsvertraglichen Regelungen im Vergleich zu den tarifvertraglichen nicht als günstiger, sondern lediglich als ambivalent qualifizieren. Die statisch auf das Arbeitsverhältnis weiterhin anwendbaren Tarifverträge der DTAG mit Stand vom 24. Juni 2007 könnten die normativ geltenden tariflichen Regelungen im Streitzeitraum nicht verdrängen.